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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Tierzuchtverordnung Anhörung
k. Name und Adresse des bisherigen Züchters;
l. Name und Adresse des Besitzers;
m. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
n. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern;
o. bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich alle analogen Angaben über das Vatertier (inkl. Blutgruppe oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität);
p. Datum der Ausstellung;
q. Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben, sowie rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 19 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen
von Zuchttieren
Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten:
a. die in Artikel 18 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben über die Samen- bzw. Eizellenspender sowie deren Blutgruppe (oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität);
b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens bzw. der Eizellen, evtl. auch Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.
Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von
Zuchttieren
1 Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten:
a. die in Artikel 18 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben über das Spendertier und den Samenspender sowie deren Blutgruppe (oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität);
b. Informationen zur Kennzeichnung der Produkte, Besamungszeitpuntk, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Ferner müssen alle Embryonen von denselben Elterntieren stammen.