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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Schlachtviehverordnung
Art. 3 Abs. 4
Das Beanstandungsverfahren bei der Qualitätseinstufung funktioniert heute recht gut. Es gibt allerdings Probleme, wenn die Schlachtkörper bereits vor dem Verfahren der Beanstandung zerlegt wurden. Im 2006 konnten beispielsweise rund 10 % der beanstandeten Schlachtkörper nicht nochmals von einer zweiten Person eingestuft werden, da sie in der Zwischenzeit zerlegt wurden. Mit dem Vorschlag müssen künftig alle beanstandeten Schlachtkörper im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.
Art. 3 Abs. 5
Aufgrund der neuen Gliederung des Artikels und einiger Ergänzungen wird für die Qualitätseinstufung von Lebendtieren auf öffentlichen Märkten ein spezieller Absatz vorgeschlagen. Es ändert sich damit materiell gegenüber heute nichts.
Art. 8 Abs. 2
Die Definition des Berggebietes wurde präzisiert, indem nicht nur der Standort des Marktplatzes, sondern auch die Herkunft der Tiere berücksichtigt wurde. Werden auf Marktplätzen ausserhalb des Berggebietes mehr als zwei Drittel der Tiere direkt aus dem Berggebiet vermarktet, so können ebenfalls Infrastrukturbeiträge ausgerichtet werden.
Art. 20 Abs. 1
Der Verweis wird auf die neue Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 aktualisiert.
Art. 25 Abs. 2
Der Verweis wird auf das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 aktualisiert.
24.4 Auswirkungen
24.4.1 Bund
Die neutrale Qualitätseinstufung von Gitzi kostet den Bund rund 15'000 Franken pro Jahr. Dieser Betrag ist im Voranschlag 2008 und im Finanzplan 2009-2011 in der Rubrik A2111.0122 "Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch" eingestellt. Die neutrale Qualitätseinstufung in den Schlachtbetrieben mit 800-1200 Schlachteinheiten verursacht Kosten von rund 20'000 Franken pro Jahr. Auch dieser Betrag kann über die erwähnte Rubrik finanziert werden.
24.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
24.4.3 Volkswirtschaft
Die neutrale Qualitätseinstufung der Gitzi fördert die Schlachtung von Gitzi in Rand- und Bergregionen Damit wird die Wertschöpfung in diesen Gebieten erhalten.
24.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
24.6 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für die neutrale Qualitätseinstufung bildet Artikel 49 LwG und diejenige für die Infrastrukturbeiträge bildet Artikel 50 Absatz 2 LwG.