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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Schlachtviehverordnung Anhörung

1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten und

2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.

3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank gemäss Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662.

4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die betreffenden Schlachtkörper müssen solange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.

5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

Art. 8 Abs. 2

2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere direkt aus dem Berggebiet stammen.

Art. 20 Abs. 1

1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bank- oder andere, nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20064 gestatte Garantie zustellt.

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes vom 18. März 20055.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

2 SR 916.40

3 SR 912.1

4 SR 611.01

5 SR 631.0