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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
24 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung)
24.1 Ausgangslage
Seit dem Jahr 2000 wird die neutrale Qualitätseinstufung in grossen Schlachtbetrieben von der beauftragten Organisation Proviande durchgeführt. Der Strukturwandel in der Schlachtwirtschaft sowie die Schlachtung von Gitzi, vorwiegend in Rand- und Bergregionen, machen eine Überprüfung der bisherigen Kriterien für die obligatorische Umsetzung der neutralen Qualitätseinstufung nötig.
24.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Geschlachtete Gitzi sollen auch in kleineren Schlachtbetrieben in Rand- und Bergregionen neutral durch die beauftragte Organisation eingestuft werden.
Tiere in Schlachtbetrieben mit 800-1200 Schlachteinheiten pro Jahr sollen ebenfalls neutral eingestuft werden, sofern es sich um den einzigen Betrieb im Kanton oder in einer grösseren Region handelt, wo eine neutrale Qualitätseinstufung durchgeführt wird. Als grössere Region gelten beispielsweise das Bündner Oberland, das Berner Oberland, das Emmental oder das Toggenburg.
Die Definition des Berggebietes wird im Zusammenhang mit Infrastrukturbeiträgen für öffentliche Märkte präzisiert. Marktplätze ausserhalb des Berggebietes können unterstützt werden, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere aus dem Berggebiet stammen.
24.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 1
Gitzi werden hauptsächlich in kleineren Schlachtbetrieben in Rand- und Bergregionen geschlachtet (Bündner Oberland, Berner Oberland, Emmental, Toggenburg). Diese Betriebe erreichen die Mindestgrösse von 1200 Schlachteinheiten pro Jahr nicht und eine neutrale Qualitätseinstufung ist deshalb zurzeit nicht vorgeschrieben. Damit Gitzi künftig in kleineren Schlachtbetrieben neutral durch die beauftragte Organisation eingestuft werden können, soll Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen mindestens 100 Gitzi pro Jahr geschlachtet werden. Und zweitens müssen die Betriebe für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot die neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation verlangen. Die Zeiträume mit grossem Inlandangebot sind bei Gitzi vor Ostern und Weihnachten.
Da die Konzentration der Schlachtbetriebe sehr stark zunimmt, gehen vor allem in mittelgrossen Betrieben die Schlachtungen auf Kosten der Grossbetriebe zurück. In gewissen Kantonen, wie z.B. dem Kanton Wallis, und grösseren Regionen erreicht der grösste Schlachtbetrieb deshalb die 1200
Schlachteinheiten nicht mehr ganz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der neuen Betriebskategorie 800-1200 Schlachteinheiten pro Jahr wird ermöglicht, dass in diesen Fällen die Tiere trotzdem neutral eingestuft werden können.
Art. 3 Abs. 3
Bereits heute wird die Mehrheit der Qualitätseinstufungsdaten von geschlachteten Tieren an eine zentrale Stelle (Tierverkehrs-Datenbank) elektronisch übermittelt. Diese Daten dienen dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Branchen zur Beobachtung und Beurteilung der Entwicklung der Qualitätskriterien (Fleischigkeit und Ausmastgrad bei Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung sowie Magerfleischanteil bei Tieren der Schweinegattung) bei den verschiedenen Tierkategorien. Im Agrarbericht des BLW wird beispielsweise jährlich eine Auswertung publiziert. Damit künftig eine noch bessere Grundlage vorhanden ist, müssen jedoch alle Daten vorliegen.