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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 115 Abs. 2

2 Sie können gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt stehen.

b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 136 Abs. 3bis

3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen unterstützen.

Art. 147 Abs. 3

3 Das Gestüt kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gestütes stehen.

b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 160a Einfuhr

Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.

Art. 169 Abs. 1 Bst. h sowie Abs. 2 und 3

1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:

h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.

2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlangten oder bezogenen Beiträge entspricht.

6 SR 0.916.026.81