Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 475Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
Art. 86a Abs. 3
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.
Art. 87 Abs. 2
2 Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.
Art. 88 Sachüberschrift
Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen
Art. 89 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:
a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;
b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:
b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
Art. 97 Abs. 3 und 4
3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.