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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.

Art. 98 Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.

Art. 105 Abs. 1 Bst. c

1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:

c. Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Bst. e

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

e. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.

Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d

1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:

b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen;

d. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.

Art. 107a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.