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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

a. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;

gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält;

gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt;

gquater. den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;

i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;

k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);

kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist;

kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt;

3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. Aufgehoben

Art. 179 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 181 Abs. 1 und 1bis

1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.