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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen;
b. Einziehung und Vernichtung.
Art. 170 Abs. 3
3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.
Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19957 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet.
2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.
3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.
Art. 172 Vergehen und Verbrechen
1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 173 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, cbis, gbis, gter, gquater, i, k, kbis, kter und Abs. 3 Bst. a
1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
7SR 251