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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 182 Abs. 1

1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19929, des Zollgesetzes vom 18. März 200510 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.

Art. 185 Abs. 5 und 6

5 Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen sowie weiteren Personen zugänglich machen.

6 Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie strafrechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermittlungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugänglich machen.

Art. 187b Abs. 8

Aufgehoben

Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007

1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

2 Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.

Art. 188 Abs. 3

3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.

II

Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 wird wie folgt geändert:

Art. 18a Solaranlagen

In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

9 SR 817.0

10 SR 631.0

11 SR 700