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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
Anhang 3 (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen an Laufhof und Weide im RAUS-Programm
I Laufhof
1. Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Fress- und Tränkebereiche für
Schweine müssen befestigt sein.
2. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Vorgaben in diesem
Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
3. Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs
vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein.
Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen (siehe 1.1) muss die Skizze nicht nur den Laufhof, sondern auch den Stall umfassen.
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
a Laufhof für Tiere der Rindviehgattung und für Wasserbüffel a.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof
Tiere Gesamtfläche[1] Davon müssen mindestens
mindestens … m2/Tier ungedeckt sein
… m2/Tier
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,5
Tiere, über 400 kg 6,5 1,8
Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5
Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3
Kälber, unter vier Monate alt 3,51
[1] Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof). 2007–......