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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung

3. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:

a. der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und

b. anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

4. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Bestimmungen gemäss

Punkt 1 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:

a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder

b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

5. Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen

können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein.

Auf der AKB-Skizze müssen zudem die Masse der Öffnungen vermerkt sein.

Bei der ersten Kontrolle sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob der aktuelle Tierbestand die maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.