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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
Anhang 4
(Art. 3 Abs. 8) (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen an den Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel im BTS-
und im RAUS-Programm
1. Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren:
(ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere;
Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere;
Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter
der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern;
– Jede Öffnung mindestens 0,7 m;
– nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter
der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern;
– Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
2. Der AKB für Nutzgeflügel muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
b. vollständig gedeckt sein;
c. ausreichend eingestreut sein; und
d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.