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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung

Anhang 4

(Art. 3 Abs. 8) (Art. 4 Abs. 5)

Anforderungen an den Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel im BTS-

und im RAUS-Programm

1. Mindestmasse

Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren:

(ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere;

Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere;

Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

43. Lebenstag)

Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter

der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern;

– Jede Öffnung mindestens 0,7 m;

– nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter

der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern;

– Jede Öffnung mindestens 0,7 m.

2. Der AKB für Nutzgeflügel muss:

a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein;

b. vollständig gedeckt sein;

c. ausreichend eingestreut sein; und

d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.