Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/79: Änderungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) · 4 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1

Kenntlichmachung

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 69 Abs. 2 Art. 69 Abs. 2 Aufschriften und Bemalungen Aufschriften und Bemalungen

2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von 2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von

Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektie- der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse rende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse nach ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Fahr-

zeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht

über 7,50 t und N3 (ausgenommen Sattelschlep-

per) sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite über 2,10 m nach hinten oder bei einer Länge

über 6,00 m nach der Seite nach dem ECE-

Reglement Nr. 104 kenntlich gemacht sein. --- Art. 222k (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X

--- XFür Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2010 erst-

mals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüglich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichma-

chung der Umrisse das bisherige Recht. Erläuterungen:

Mit dieser Änderung soll die beschlossene Änderung des ECE-Reglements Nr. 48 umgesetzt werden. Das Reglement Nr. 48 ist auch in der EU massgebend für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen. Die Bestimmung unterstützt ebenfalls die Massnahme 209 von Via sicura.