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Vernehmlassung 2006/83: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 15 Seiten
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Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden
Tabelle 1
Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse
Bezeichnung Aufbereitung von Lebensmitteln Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs Wasser Nur in Trinkwasserqualität zulässig
Calciumchlorid Nur als Koagulationsmittel
zulässig
Calciumcarbonat Zulässig
Calciumhydroxid Zulässig
Calciumsulfat Nur als Koagulationsmittel
zulässig
Magnesiumchlorid Nur als Koagulationsmittel
(Nigari) zulässig
Kaliumcarbonat Nur zum Trocknen von
Trauben zulässig
Natriumcarbonat Nur zur Zuckerherstellung
zulässig
Zitronensäure Nur zur Ölherstellung und
Stärkehydrolyse zulässig
Natriumhydroxid Nur zur Zuckerherstellung und
zur Herstellung von Öl aus
Rapssaat (Brassica spp)
zulässig
Schwefelsäure Nur zur Zuckerherstellung
zulässig