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Vernehmlassung 2006/83: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 15 Seiten

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Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden

Tabelle 1

Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse

Bezeichnung Aufbereitung von Lebensmitteln Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs Wasser Nur in Trinkwasserqualität zulässig

Calciumchlorid Nur als Koagulationsmittel

zulässig

Calciumcarbonat Zulässig

Calciumhydroxid Zulässig

Calciumsulfat Nur als Koagulationsmittel

zulässig

Magnesiumchlorid Nur als Koagulationsmittel

(Nigari) zulässig

Kaliumcarbonat Nur zum Trocknen von

Trauben zulässig

Natriumcarbonat Nur zur Zuckerherstellung

zulässig

Zitronensäure Nur zur Ölherstellung und

Stärkehydrolyse zulässig

Natriumhydroxid Nur zur Zuckerherstellung und

zur Herstellung von Öl aus

Rapssaat (Brassica spp)

zulässig

Schwefelsäure Nur zur Zuckerherstellung

zulässig