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Vernehmlassung 2006/83: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 15 Seiten
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Anhang 3
(Art. 3)
Teil A: Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs
A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Tabelle 1
Zulässige Zusatzstoffe
Code Name Aufbereitung von Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Lebensmitteln tierischen Ursprungs Ursprungs E 153 Pflanzenkohle Nur für Geaschten
Ziegenkäse und traditionelle Käsespezialitäten zulässig
E 160b Annatto, Bixin, Norbixin Nur für traditionelle
Käsespezialitäten zulässig
E 170 Calciumcarbonat Zulässig
(Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.)
E 220 Schwefeldioxid
und Zulässig Zulässig E 224 Kaliummetabisulfit
Obstweine (*) ohne
Zuckerzusatz (einschl.
Apfel- und Birnenwein),
sowie Met:
50 mg (a)
Bei Apfel- und
Birnenwein unter Zusatz
von Zucker oder
Fruchtsaftkonzentrat
nach der Fermentierung:
100 mg (a)
(a) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2 (*) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben