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Vernehmlassung 2006/83: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft · 15 Seiten

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B.3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten verwendet werden dürfen

Holz, Späne und Mehle von Raucherzeugung zum Räuchern

unbehandelten Hölzern

Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe gemäss Art. 75 Färben von Eierschalen

der Verordnung des EDI vom 23.

November 2005 über Lebensmittel

tierischer Herkunft302

Shellack Überzugsmittel für Eier

Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier

Asche Behandlung von Käserinde

natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier

Zur Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse dürfen die allgemein lebensmittelrechtlich zulässigen Farbstoffe verwendet werden.

2 SR 817.022.108