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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten

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6. Die Rekonstruktion und Wiederverwendbarkeit von Daten nach einem mögli-

chen Datenverlust muss in einem Datensicherungskonzept beschrieben und regelmässig geübt werden.

7. Werden Informatikmittel und Datenspeicher repariert, entsorgt oder vernichtet,

so muss sichergestellt sein, dass sie keine Versichertennummern mehr enthalten und dass solche nicht rekonstruiert werden können.