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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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Art. 4 Manuelle Erfassung der Versichertennummer
1 Die Versichertennummer darf in einer elektronischen Datensammlung nur manuell erfasst werden, wenn eine Kontrollzifferprüfung gemäss Anhang 1 durchgeführt wird.
2 Der manuellen Erfassung gleichgestellt ist das Einlesen der Versichertennummer mittels eines Strichcodes.
3. Abschnitt: Massnahmen für die Verwendung der richtigen Versicher-
tennummer
Art. 5 Sichere Datenquellen bei der Erfassung
1Bei der erstmaligen und umfassenden Aufdatierung ihrer elektronischen Datensammlungen dürfen die registerführenden Stellen nach Artikel 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20062 und die Versicherer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) die Versichertennummer nur erfassen, wenn ihnen die Nummer nach einem Verfahren gemäss Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bekannt gegeben wurde. Bei weiteren Erfassungen gelten die Absätze 2 – 4 sinngemäss.
2Alle andern Stellen und Institutionen dürfen die Versichertennummer in elektronischen Datensammlungen nur erfassen, wenn über deren Richtigkeit ausreichende Sicherheit besteht.
3 Die ausreichende Sicherheit ist gewährleistet, wenn die Versichertennummer in einem Verfahren nach Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 AHVV bekanntgegeben wurde.
4 Die ausreichende Sicherheit wird vermutet, wenn über die Identität der zur erfassten Versichertennummer gehörenden Person keine Zweifel bestehen und eine der nachfolgenden Quellen für die Nummer verwendet wird:
a. der Versicherungsausweis der AHV nach Artikel 135bisAHVV;
b. die im Zeitpunkt der Erfassung gültige Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG;
c. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe eines Organs der AHV,
d. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe einer von der ZAS als ausreichend sicher empfohlenen Stelle oder Institution.
5Die ZAS veröffentlicht die als ausreichend sichere Datenquellen empfohlenen Stellen und Institutionen im Sinne von Absatz 4 Buchstabe d im Internet.
2SR 431.02
3SR 832.10