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Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
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Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV vom xxxxx Entwurf Juni 2007
Das Eidgenössische Departement des Innern
gestützt auf Artikel 50g Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement
verordnet:
1. Abschnitt:. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, ausreichende technische und organisatorische Massnahmen treffen, um:
a. die richtige Versichertennummer zu verwenden; und
b. die missbräuchliche Verwendung der Versichertennummer zu verhindern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach den Artikeln 50d und 50e AHVG systematisch verwenden.
2. Abschnitt: Technische Spezifikationen
Art. 3 Speicherung der Versichertennummer
Die Versichertennummer darf innerhalb einer Datenbank nur an einem Ort gespeichert werden.