Vorlage
Vernehmlassung 2006/87: Neue AHV-Versichertennummer. Änderung von Verordnungen und Erlass von Ausführungsbestimmungen · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung Entwurf Juni 2007 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 50d Abs. 2
2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.
Art. 50f Abs. 2
2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, namentlich weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.
Art. 68 Abs. 1
1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind.
Gliederungstitel vor Art. 133
H. Versichertennummer
I. Eigenschaften und Zuweisung
Art. 133 Versichertennummer
Die Versichertennummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756);