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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten

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Freisetzungsverordnung 814.911

200430 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn dieser fehlt, die Identität des Organismus unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale;

c. die Grundstücke, wo die Organismen ausgebracht wurden;

d. den Zeitrahmen, insbesondere Beginn und Ende des Ausbringens;

e. die Art der Verwendung und des Ausbringens der gentechnisch veränderten Organismen.

2 Wer gentechnisch veränderte Organismen direkt in die Umwelt ausbringt, muss zudem darüber Buch führen, und zwar mit Angabe des Grundstücks, des Organismus, der Art der Verwendung und des Ausbringens sowie des Zeitrahmens, und dem BAFU die notwendigen Auskünfte erteilen sowie nötigenfalls Abklärungen durchführen oder dulden.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Wohnsitz, Geschäftsniederlassung

Gesuchstellerinnen für Freisetzungsversuche und für das Inverkehrbringen müssen einen Wohnsitz oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 25 Anzahl Bewilligungsexemplare

1 Das Bewilligungsgesuch ist in der verlangten Anzahl Exemplare einzureichen.

2 Zur Information der Öffentlichkeit sind zusätzliche Exemplare in der verlangten Anzahl einzureichen, die mindestens die Angaben nach Artikel 45 Absatz 4 enthalten müssen.

Art. 26 Rechtsnachfolge

1 Rechtsnachfolgerinnen von Bewilligungsinhaberinnen für Freisetzungsversuche und für das Inverkehrbringen nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben c und k müssen die Übertragung der Bewilligung beim BAFU beantragen.

2 Die Bewilligung wird übertragen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.

30 ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5; der Text der Verordnung kann beim BAFU, 3003 Bern bezogen werden.