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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten

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Freisetzungsverordnung 814.911

a. stellt es diese den Parteien und den anderen Fachstellen zur Stellungnahme zu;

b. verlängert sich die Frist entsprechend.

5 Nach Eingang der Beurteilungen der Fachstellen unterbreitet das BAFU diese den Parteien zur Stellungnahme.

6 Gleichzeitig unterbreitet es der EKAH das Gesuch, die Eingaben nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 sowie die Stellungnahmen der Fachstellen nach Absatz 1 zur Stellungnahme aus ethischer Sicht innerhalb von 30 Tagen.

Art. 29 Erteilung der Bewilligung

1 Das BAFU bewilligt den Freisetzungsversuch unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) und der EKAH in der Regel innerhalb von 120 Tagen zuzüglich der Fristverlängerung (Art. 28 Abs. 4) nach der Eingangsanzeige im Bundesblatt, wenn:

a. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere der Risikobewertung, ergibt, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung der Freisetzungsversuch:

1. den Menschen, die Tiere und die Umwelt nicht gefährden kann, und

2. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt;

b. nachgewiesen ist, dass die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können;

c. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen zusätzlich:

1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden,

2. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere auf Grund der Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG32, ergibt, dass keine Tiere oder Pflanzen verwendet worden sind, deren Würde der Kreatur durch die gentechnische Veränderung missachtet worden ist,

3. nachgewiesen wird, dass in Hinblick auf den direkten Umgang in der Umwelt der Freisetzungsversuch zur Erforschung der Biosicherheit gentechnisch veränderter Organismen beiträgt;

d. der Freisetzungsversuch auf Grund der Beurteilung des Gesuchs, insbesondere auf Grund der Risikobewertung, nach den von BAG, BVET und BLW vollzogenen Gesetzen zulässig ist und diese Ämter der Durchführung des Freisetzungsversuchs zustimmen.

2 Das BAFU verknüpft die Bewilligung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Menschen, der Umwelt, der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung. Es kann insbesondere:

32 SR 814.91