Vorlage

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

Freisetzungsverordnung 814.911

2. Abschnitt: Bewilligung des Inverkehrbringens

Art. 32 Gesuchsunterlagen und Publikation

1 Die nach Artikel 19 zuständige Bewilligungsbehörde prüft, ob das Bewilligungsgesuch alle Unterlagen (Art. 20 und 21) enthält. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin zurück.

2 Die Bewilligungsbehörde zeigt den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt an, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen.

3 Während der Auflagefrist kann jede Person zum Gesuch schriftlich Stellung nehmen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwirbt allein dadurch nicht die Stellung einer Partei im Bewilligungsverfahren.

4 Handelt es sich um gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, so können die Umweltschutzorganisationen nach Artikel 28 GTG33 bzw. nach Artikel 55 USG34 während der Auflagefrist Einsprache erheben. Erheben sie keine Einsprache, so sind sie vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Art. 33 Verfahren

1 Die nach Artikel 19 zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Gesuch; sie unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Eingangsanzeige nach Artikel 32 Absatz 2 den folgenden anderen Fachstellen zur Stellungnahme:

a. dem BAG und dem BAFU;

b. dem BVET und dem BLW, wenn deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist; sowie

c. der EFBS.

2 Sie unterbreitet den Fachstellen nach Absatz 1:

a. die Eingaben nach Artikel 32 Absatz 3 zur Kenntnis;

b. die Eingaben nach Artikel 32 Absatz 4 zur allfälligen Stellungnahme.

3 Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so kann die Bewilligungsbehörde von der Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen verlangen; in diesem Fall stellt sie diese zur Stellungnahme zu:

a. den anderen Fachstellen; und

b. im Falle von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, den Organisationen,

33 SR 814.91

34 SR 814.01