Vorlage
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Freisetzungsverordnung AS …
a. verlangen, dass das Versuchsgebiet gekennzeichnet, eingezäunt oder besonders abgesichert wird;
b. anordnen, dass auf Kosten der Gesuchstellerin zusätzlich zum Überwachungsplan (Art. 14 Abs. 2 Bst. e bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. e) das Versuchsgebiet und dessen Umgebung während und nach dem Versuch überwacht sowie Proben genommen und untersucht werden;
c. anordnen, dass die Durchführung und Überwachung des Versuchs auf Kosten der Gesuchstellerin von einer Begleitgruppe (Art. 37) kontrolliert wird;
d. Zwischenberichte verlangen.
3 Das BAFU stellt den Entscheid den Parteien, den Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) und der EKAH zu und veröffentlicht ihn im Bundesblatt. Es legt den Entscheid und die nicht vertraulichen Akten, die diesem zu Grunde liegen, während 30 Tagen am Sitz des BAFU und bei der Gemeinde (Art. 27 Abs. 2 Bst. b) zur Einsicht auf.
Art. 30 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 16 erfüllt, so führt das BAFU ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch.
2 Es kann insbesondere:
a. auf die Einreichung der Unterlagen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und c bzw. nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b verzichten;
b. die Fristen zur Stellungnahme abkürzen.
Art. 31 Neue Erkenntnisse
1 Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen (Art. 28 Abs. 1) nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Freisetzungsversuchs, so informiert sie das BAFU.
2 Das BAFU ordnet nach Zustimmung der Bundesstellen, deren Zustimmung für die Bewilligungserteilung erforderlich ist, in diesem und im Fall nach Artikel 17 die erforderlichen Massnahmen an. Es kann insbesondere verlangen, dass:
a. die Risikoermittlungen und -bewertungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. d) überarbeitet werden;
b. die Versuchsbedingungen geändert werden;
c. der Versuch vorübergehend oder nötigenfalls endgültig eingestellt und, soweit möglich, der Ausgangszustand wieder hergestellt wird.
3 Es hört die EFBS und die EKAH an.