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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
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Freisetzungsverordnung 814.911
Untersuchungen zur Erkennung möglicher Spätfolgen für den Menschen, die Tiere, die Umwelt, die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung sowie für den Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen durchführt und darüber Bericht erstattet.
3 Die Bewilligung bzw. Zustimmung auf Grund der Beurteilung der Angaben nach den Artikeln 20 und 21 ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Sie wird jeweils für höchstens zehn weitere Jahre verlängert, wenn die zuständige Behörde, die Fachstellen und die EKAH unter Einbezug allfälliger neuer Erkenntnisse zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Anforderungen von Absatz 1 weiterhin erfüllt sind.
Art. 35 Neue Erkenntnisse
1 Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen (Art. 33 Abs. 1) nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Inverkehrbringens, so informiert sie die Bewilligungsbehörde.
2 Die Fachstellen, deren Zustimmung für die Bewilligungserteilung erforderlich sind, können verlangen, dass die Bewilligungsbehörde insbesondere:
a. die Auflagen für das Inverkehrbringen ändert;
b. nötigenfalls das Inverkehrbringen vorübergehend oder endgültig verbietet;
c. in schwerwiegenden Fällen den Rückruf von in Verkehr gebrachten Organismen anordnet.
3 Gelangt die Bewilligungsbehörde zu neuen Erkenntnissen, so informiert sie unverzüglich die Fachstellen (Art. 33 Abs. 1) und die EKAH. Sie verfügt die erforderlichen Massnahmen nach Zustimmung der Bundesstellen, deren Zustimmung für die Bewilligungserteilung erforderlich ist, und informiert darüber die Fachstellen (Art. 33 Abs. 1) und die EKAH.
3. Abschnitt: Überwachung des Umgangs mit Organismen in der Umwelt
Art. 36 Überwachung der Sorgfaltspflicht
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 4) beim Umgang mit Organismen in der Umwelt.
2 Gibt die Kontrolle Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der betreffende Kanton die erforderlichen Massnahmen an.
Art. 37 Überwachung von Freisetzungsversuchen
1 Das BAFU überwacht die Durchführung der Freisetzungsversuche.
2 Es kann zu diesem Zweck eine Begleitgruppe einsetzen, in der insbesondere der Kanton, in dem der Freisetzungsversuch stattfindet, Einsitz nehmen kann. Die Begleitgruppe: