Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Prométerre erscheint der Artikel sehr gut geeignet, um die traditionelle Produktion zu schützen.
Abs. 1
Verschiedene Stellen fordern, die Begriffe in Buchstaben a und b und die entsprechenden Kriterien verbindlich zu konkretisieren (AG, BL, BS, LU, SG, Stadt Schaffhausen, FFU, FES, SVU, VKCS). Dabei fordern SG, FFU, FES, SVU und VKCS, dass diese Aufgabe das BAFU erledigt. FR beantragt, dass das BAFU insbesondere die nötigen Abstände zwischen Anbauflächen festlegt. SGCI, Forschung für Leben, Gensuisse und Internutrition befinden die Formulierung „möglicherweise betroffen“ in Bst. b als viel zu weit formuliert und fordern eine Konkretisierung. Für scnat und SWTR ist dieser Buchstabe ersatzlos zu streichen, da nur die tatsächlich Betroffenen berücksichtigt werden müssen, dies jedoch üblich ist und deshalb keiner speziellen Erwähnung bedarf. Oeku und SBK befürchten Vollzugsprobleme bei der Formulierung „anerkannte Methoden“ in Bst. c, da diese nicht klar bestimmt sind.
BL fordert eine Koordination mit anderen Bundesämtern. Verschiedene Stellen verlangen eine Koordination mit der Koexistenzverordnung: während SBV, SGCI und Internutrition eine allgemeine Koordination fordern, beantragen GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre, hier den Bereich der Koexistenzverordnung zu übernehmen und die Saatgut-VO in der Fassung der Vernehmlassung beizubehalten. Für Gensuisse und Internutrition sind die Bestimmungen praxisfremd und im Widerspruch zu den viel sinnvolleren der Koexistenzverordnung.
Abs. 2
Die VKMB fordert, auch Inverkehrbringer von Erzeugnissen, für welche das Risiko einer Vermischung von GVO besteht, z.B. wenn bewilligte GVO in Europa oder der Schweiz in Verkehr sind, zur Qualitätssicherung zu verpflichten.
Abs. 4
Es werden Anträge zu der Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten, die zum Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO notwendig sind, gestellt:
− Fristen sind im Hinblick auf Verjährungsfristen nach GTG und OR zu wählen (LU, SH,
SG, Stadt Schaffhausen, FES, VKCS, EFBS),
− deutlich länger (TG),
− 10 Jahre (Prométerre),
− 15 Jahre (BL, BS, NW, SBV)
− 30 Jahre (entsprechend den Fristen der Haftpflichtbestimmungen) (ERFA BIO, AR, AI,
GL, GR, OW, SZ, AWEL/ZH, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM, uniterre, EKAH).
Abs. 5
Für SGCI und Internutrition ist das Verhältnis der FrSV zur Koexistenzverordnung zu klären und zu verhindern, dass in Fällen, in denen in der Koexistenzverordnung detaillierte Regelungen fehlen, automatisch die Bestimmungen der FrSV zur Anwendung kommen.
Art. 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen
Agroscope führt an, dass die Kennzeichnung von GVO bereits in der Lebens- und Futtermittelverordnung geregelt ist und hier nicht noch einmal explizit erwähnt werden muss.
Abs. 1
Die CSP begrüsst, dass „GVO“ nicht mehr als Kennzeichnung genügt und fordert schnellstmöglich die Ausdehnung dieser Vorschriften auf Produkte, die aus GVO hergestellt werden.
Abs. 2
16/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857