Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Abs. jneu Freisetzungsversuch

NW, SO und SG erachten eine Definition von „Freisetzungsversuch“ als notwendig.

Abs. kneu Abfälle

GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre beantragen, den Begriff „Abfälle“ zu definieren, z.B. als „alle landwirtschaftlichen Nebenprodukte, insbesondere Mist und Dünger, Komposte sowie organische Substanz aus Prozessen, in denen mit Mikoorganismen umgegangen wird“.

Art. 4 bis 6 Sorgfalt, Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen und Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

LU, NW, SZ, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre bemängeln, dass der Schutzanspruch der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen bzw. in Art. 6 die Sicherstellung der Warenflusstrennung fehlen und beantragen dementsprechende Ergänzungen.

Art. 4 Sorgfalt

ERFA BIO, AR, GR, SZ, SG und ZH beantragen, zu überprüfen, ob die weitgehend inhaltlichen Überschneidungen von Art. 4, 7 und 11 notwendig sind. Für die Gensuisse schiesst der Artikel weit über das Ziel hinaus, da er im Prinzip auch landwirtschaftliche Monokulturen oder jeglichen Land- und Gartenbau verbieten könnte.

Abs. 1

Für BL, BS, AI, NW, die Stadt Schaffhausen und die FES fehlt der Hinweis auf die Gefährdung von Pflanzen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturpflanzen.

BS, OW, SG, SBV, Internutrition und scnat bemängeln, dass es nicht möglich sei, die Auswirkungen dieser Bestimmung, insbesondere der Einbezug der Stoffwechselprodukte und Abfälle, auf die Landwirtschaft oder den Gartenbau, abzuschätzen. Die Bestimmung ist deshalb nach Auffassung der Internutrition ganz zu streichen oder aber nach Auffassung der SGCI und scnat einschränkender zu formulieren.

Für SG ist die Differenzierung zwischen Umwelt und Tier nicht nachvollziehbar.

Agridea wünscht eine präzisere Formulierung von „umgehen“ oder „Umgang“, da z.B. nicht klar ist, ob auch die Pflege und der Unterhalt eines Standorts mit dem Japanknöterich dazu gehören.

Art. 5 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen Abs. 1 und 2

Gemeinden und FES sehen nicht, dass diese Anforderungen von Betrieben, die mit gebietsfremden Organismen arbeiten (Gartencenter, Gärtnereien, Baumschulen) erfüllt werden können und beantragen eine Umformulierung bzw. Streichung der Absätze.

Für GRÜNE, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, FiBL, SAG, und StopOGM ist es nicht klar, was mit dem Inverkehrbringen von Abfällen gemeint ist. Sie erachten eine Definition des Begriffs „Abfall“ als notwendig.

Abs. 1

FFU und SVU beantragen, die Bodenfruchtbarkeit und den Schutz der Produktion ohne GVO als Schutzgut explizit zu erwähnen. Darüber hinaus sollte ihrer Meinung der Gesuchsteller verpflichtet werden, neben der Umweltverträglichkeit auch den Nutzen seines Produktes nachzuweisen.

Für die SGCI und die Internutrition ist dies eine praxisfremde Bestimmung, die zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen wird. Der Geltungsbereich ist deshalb einschränkend zu definieren.

12/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857