Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Gensuisse und Internutrition beantragen, eine Richtgrösse anzugeben, ab wann eine Störung des Stoffhaushaltes schwerwiegend ist. SGCI und Internutrition fordern, den Begriff „beeinträchtigen“ zu konkretisieren.
Abs. 1 Bst. g
FFU und SVU fordern, die Bestimmungen absoluter zu formulieren („…dürfen nicht gestört werden“).
Abs. 2
GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre beantragen, diejenigen Organismen zu ergänzen, die in Anhang 1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung aufgeführt sind. SG beantragt, diejenigen Organismen zu ergänzen, die durch gentechnische Eingriffe invasiv geworden sind oder die die unbelebte Umwelt (inkl. Infrastruktur) schädigen könnten. Für die agroscope ist der Begriff „invasiv“ klarer zu definieren.
Abs. 3 und 4
Für die SGCI und Internutrition stellen diese Absätze eine völlig überrissene Ausweitung der Einschränkungen dar, die bisher nur für Freisetzungsversuche gegolten haben, und welche die Anwendung von GVO massiv reduzieren. Das Anbauverbot in diesen Regionen entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Nach SGCI, Internutrition und scnat sind die Absätze ersatzlos zu streichen. Auch ist zu klären, was unter Gebieten mit hohem Natur- und Landschaftswerten fällt. SGCI und Internutrition schlagen als Alternative ein Verbot im Einzelfall, gestützt auf wissenschaftliche Begründungen, vor.
Abs. 3
AI, die Stadt Schaffhausen und die FES fordern, auch hier den Hinweis auf die Gefährdung von Pflanzen einzufügen.
Abs. 4
SG begrüsst die Ausdehnung der schützenswerten Lebensräume auf Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten. LU, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU,
Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM und uniterre fordern die Erweiterung der schützenswerten Lebensräume auf gentechnikfreie Anbauregionen – auf der Basis der Selbstdeklarationen – sowie auf Gebiete für die Saatgutvermehrung. Die eawag beantragt die Aufnahme der Schutzzone S2, Prométerre die Aufnahme von Regionen, in denen naturnahe Landwirtschaft gefördert wird.
Gemeinden und FES empfehlen an Stelle einer Auflistung einen Verweis auf einschlägige Verordnungen und für die Definition von schützenswerten Lebensräumen den Bezug auf Art. 14 Abs. 3 NHG.
TG und eawag machen darauf aufmerksam, dass Widersprüche zur Gewässerschutzgesetzgebung zu bestehen scheinen und empfehlen eine Harmonisierung.
Da zurzeit kein vollständiges Inventar der schützenswerten Gebiete existiert, wird von verschiedener Seite gefordert, in den Erläuterungen möglichst abschliessend aufzuzählen, was unter diese Gebiete fällt (VS, GRÜNE, Greenpeace, WWF, AEFU, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM, uniterre, EFBS). Einige von diesen Organisationen fordern darüber hinaus, auch das Verhältnis der Ramsar Konvention oder des BLN Inventars zum Gentechnikrecht zu klären und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Pufferzone um Schutzgebiete in der Verordnung zu verankern.
Die SKB dagegen fordert die ersatzlose Streichung dieses Absatzes, da keine Gefährdung von aquatischen Ökosystemen durch GVO beschrieben wurde und es nicht einzusehen ist, dass GVO nicht in Gebieten mit hohem Landschaftswert verwendet werden sollten.
Art 9 Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen
15/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857