Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Der scnat beantragt, die Bestimmung auf Organismen einzuschränken und die Formulierung zu relativieren (statt „bestehen“ lieber „zu erwarten sind“), da dieser Nachweis vor dem Versuch nicht zu erbringen ist (scnat).

Abs. 2

BL, BS, OW und der SBV bezweifeln, ob die Selbstkontrolle durch den Einbezug von Stoffwechselprodukten und Abfällen noch in wissenschaftlich fundierter Weise durchführbar sein wird. Nach Auffassung der GRÜNEN, SP, Greenpeace, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL,

SAG, StopOGM, und uniterre sollte auch die Anreicherung und das Zusammenwirken von Stoffwechselprodukten beurteilt werden.

Abs. 3

Diese Bestimmung wird von vielen Beteiligten negativ aufgenommen. So wird kritisiert, dass hier eine Umkehr der Beweislast vorgenommen würde und dass dies im Widerspruch zum Verursacherprinzip, welches im GTG festgelegt wurde, stünde. Als Folge wäre der Artikel zu streichen oder aber im Mindesten umzuformulieren. (ERFA BIO, AR, AI, BL, BS, GE, JU, LU, NW, OW, SH, SZ, SG, TG, ZH, ZG, VD, Stadt Schaffhausen, FES, GRÜNE, SP, SBV

Greenpeace, pro natura, VKCS, EFBS, EKAH, WWF, AEFU, Basler Appell gegen Gentechnologie, Bio Suisse, SVU, FFU, FiBL, Prométerre, SAG, SGPV, StopOGM, uniterre).

ERFA BIO, AR, SH, SZ und ZH führen ausserdem an, dies würde im Lebensmittelbereich zu übermässigen und ungerechtfertigten Auflagen für Lebensmittelproduktionsbetriebe führen. Und die EFBS verweist auf Art. 9 der Verordnung, welcher den Schutz der Produktion ohne GVO hinlänglich regelt. Die EKAH führt an, dass für die Sorgfaltspflicht auf Seite der gentechnikfreien Produktion nur das „Zumutbare“ verlangt werden sollte und nicht das Notwendige.

Positiv bewertet wird diese Bestimmung von der SGCI und Internutrition, die diese Pflicht als Gegenstück zu den übrigen Sorgfaltspflichten ansehen und deshalb unterstützen. Einzig der Begriff „unerwünscht“ sei zu definieren oder zu streichen.

Art. 6 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

Nach Auffassung der EFBS ist der Begriff „Abfall“ zu definieren, da ansonsten für die Verwertung von Stroh, Dünger, Mist, Kompost etc. zu strenge Auflagen gemacht werden könnten.

Bst. b

NW, SZ, GRÜNE, SP, SAG, StopOGM und uniterre verlangen hier Anweisungen zum

Schutz der Produktion ohne GVO sowie zur Warenflusstrennung. Die Stadt Schaffhausen und die FES beantragen, Pflanzen explizit zu erwähnen. Die Gensuisse bezweifelt den Geltungsbereich und SGCI und Internutrition beantragen eine Einschränkung der Informationspflicht bzw. eine Umformulierung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit. Für den scnat ist auch diese Bestimmung auf Organismen einzuschränken.

Art. 7 Grundsatz für gentechnisch veränderte Organismen

In diesem Artikel geben vor allem die Anforderungen zur Würde der Kreatur Anlass zu vielen Bemerkungen. Für den Verein Forschung für Leben ist es aus wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und ethischen Überlegungen nicht klar, wie die Würde der Pflanze gemessen werden kann, da ein Vergleich zur klassischen Züchtung fehlt. Von verschiedenen Seiten wird dagegen gefordert, diesen Begriff zu konkretisieren, da dies ein Kriterium für Bewilligungsentscheide sei (SBV, SWTR, SGCI, Gensuisse, Internutrition, SKB). Die EKAH gibt zu bedenken, dass die Diskussion der Würde der Kreatur im Zusammenhang mit Pflanzen noch nicht weit fortgeschritten und es nicht klar ist, ob sich der Begriff auf Einzelindividuen oder Pflanzenkollektive bezieht. Deshalb ist für Pflanzen eine möglichst zurückhaltende Formulierung zu wählen.

ERFA BIO, AR, GL, GR und das AWEL/ZH fordern, Beeinträchtigungen der Würde von Pflanzen aufzuführen und im Vergleich zur klassischen Pflanzenzüchtung zu interpretieren.

13/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857