Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Für SG erscheint gerade diese Feststellung der Missachtung der Würde der Kreatur bei Pflanzen aussichtslos, insbesondere unter Berücksichtigung anderer Tätigkeiten wie Pfropfungen oder Bonsais.
SG würde Art. 4 und Art. 7 zusammenfassen oder Art. 7 auf die jetzigen Bestimmungen c und d beschränken. Für die scnat ist Art. 7 Bst. d ersatzlos zu streichen, da das GTG hier schon präziser ist, und die FrSV nur neue Unsicherheiten schafft. scnat beantragt, die Bestimmung auf Organismen einzuschränken.
Die SGCI und Internutrition fordern den Begriff „Tiere“ zu präzisieren, damit bestimmungsgemässe Auswirkungen auf Schadinsekten erlaubt bleiben.
TG und die FES beantragen, Pflanzen als Schutzgut explizit zu ergänzen.
Für den SWTR ist generell der gegenwärtige Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen und hat sich eine unerwünschte Verbreitung auf eine solche von dauerhafter und irreversibler Art zu beschränken. Er beantragt, an dieser Stelle die Funktion der EKAH zu beschreiben und die Frage zu klären, zu welchen Versuchen sich diese äussern kann.
Art. 8 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gentech-
nisch veränderten Organismen
AR, GL, SZ und AWEL/ZH fordern, durchwegs zu ergänzen, dass die Umwelt nach dem „Stand wissenschaftlicher Erkenntnis“ nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden darf, da ansonsten der Wortlaut zu absolut interpretiert werden kann, und unter Umständen keine Versuche mehr möglich wären. Der SBV gibt zu bedenken, dass mit dem Einbezug von Stoffwechselprodukten und Abfällen der Umgang mit GVO in besonders empfindlichen Lebensräumen praktisch verunmöglicht ist.
SGCI, Gensuisse und Internutrition weisen darauf hin, dass die Erläuterungen nicht ganz korrekt sind, da die Erweiterung dieser Bestimmungen auf das Inverkehrbringen sehr wohl neu ist.
SG stellt fest, dass der Artikel viele Forderungen von Art. 4 und 7 wiederholt, wobei jedoch nicht klar ist, was die geringfügigen Unterschiede in den Begriffen von Art. 4, 7 und 8 bedeuten. Die FES beantragt, im Titel „Pflanzen“ zu ergänzen.
Abs. 1
Für die Gensuisse und die SGCI sind die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere von Bst. d-f, zu breit bzw. zu restriktiv formuliert. Der Verein Forschung für Leben, Internutrition und scnat fordern eine Ergänzung mit „…nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis insbesondere: ….“ Der scnat fordert darüber hinaus auch eine Ergänzung durch das Vorsorgeprinzip.
Abs. 1 Bst. b
SGCI, Internutrition und Gensuisse fordern, diese Bestimmung einzuschränken auf diejenigen Fälle, die nach dem Stand der Wissenschaft als schädlich oder gefährlich beurteilt werden oder unerwünscht sind. Für Internutrition sollte dies ausserdem auch für klassisch gezüchtete Sorten gelten. Agroscope erachtet die Formulierung „keine“ als zu absolut und fordert eine Relativierung. Sie weist darauf hin, dass die vorliegende Formulierung Art. 15 Bst. d, Art. 20 Bst. d und Anhang 5 widerspricht, welche eine Risikobewertung für eine mögliche Weitergabe fordert. Forschung für Leben und scnat fordern die Streichung dieser Bestimmung.
Abs. 1 Bst. e
Agroscope erachtet die Formulierung „keine“ als zu absolut und fordert eine Relativierung. Für Internutrition ist eine Ausnahmeregelung aufzunehmen für diejenigen Fälle, in denen eine gezielte Ausrottung wünschenswert ist.
Abs. 1 Bst. f
14/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857