Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
− eine Koordination der Ziele und Strategien durch den Bund (AG, AR, AI, BS, FR, GE,
LU, NW, OW, SZ, TG, ZH, Stadt Luzern/Umweltschutz, Stadt Schaffhausen, Stadt St. Gallen)
− eine finanzielle Beteiligung des Bundes, z.B. analog zur Pflanzenschutzverordnung
bzw. zu 50% (AR, AI, BS, GE, JU, OW, TI, ZH, Stadt Luzern/Umweltschutz, Stadt Schaffhausen, VSSG). Für SZ ist zumindest bei kantonsübergreifenden Massnahmen eine finanzielle Beteiligung des Bundes unabdingbar. BL fordert, dass das BAFU den Kantonen zwei Drittel von deren Aufwendungen entschädigt.
Für AR, SZ und ZH muss eine Staatshaftung der Kantone klar ausgeschlossen werden. Der SVFA verlangt, dass der Bund auch für die Bekämpfung von aquatischen invasiven Arten seine Pflichten wahrnimmt oder sonst die Zuständigkeiten klar regelt. Nach Auffassung von FR und TI sollte die Bekämpfung von Neobiota auf internationaler Ebene koordiniert werden. AG weist darauf hin, dass die Bekämpfungsstrategien und –massnahmen überprüfbar sein müssen, damit sie gegebenenfalls angepasst werden können. Für Stadt Lu-
zern/Sicherheitsdirektion und Stadt Schaffhausen wäre die wohl wirksamste Bekämpfungsmassnahme ein Verkaufs- und Freisetzungsverbot von invasiven Arten, welches schweizweit durchgesetzt werden sollte.
agridea sieht Zielkonflikte mit anderen Rechtserlassen, insbesondere mit der ChemRRV, die entlang von Oberflächengewässern ein Herbizidverbot vorschreibt. Eine entsprechende Anpassung für die Bekämpfung von invasiven Pflanzen in der ChemRRV wäre ihrer Meinung nach deshalb sinnvoll.
Abs. 1
Für GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM und uniterre sind vor allem Organismen, die sich in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen rasch ausbreiten, zu bekämpfen. agridea empfiehlt einen Bezug zu den Anhängen 2.1 und 2.2 für die prioritäre Bekämpfung.
ERFA BIO und Aerobiology weisen darauf hin, dass in der französischen und italienischen Fassung die Kann-Formulierung geändert werden muss in eine absolute Aufforderung.
Abs. 2
NW, SO, ZG, Stadt Schaffhausen, Stadt St. Gallen, Stadt Zürich Grün, FFU, FES, VKS, SVU und VSSG fordern die Übernahme der Federführung durch Bund. Dabei soll der Bund mit den Kantonen zusammen Strategien und Richtlinien erarbeiten bzw. interkantonal die Bekämpfungsmassnahmen harmonisieren. Dementsprechend fordern VKS und SVU die Umformulierung von Absatz 2, indem die Kantone das BAFU über das Auftreten von Schadorganismen informieren.
Abs. 3neu
Die Stadt Schaffhausen und FES beantragen, explizit festzuhalten, dass aus diesem Vollzugsauftrag keine kantonale Haftungspflicht abgeleitet werden kann. Nach Auffassung von FFU und SVU muss das BAFU ein Konzept entwickeln, um den Erfolg bzw. die Auswirkungen der Strategie und Bekämpfungsmassnahmen zu überwachen.
Art. 44 Kosten
Die SGCI beantragt, den Artikel ersatzlos zu streichen, da die Bestimmungen für GVO von den Zivilgerichten nach den Vorgaben des GTG sowieso angewendet werden.
Nach Auffassung der Aerobiology sollte die Bewilligungsinhaberin auch die Kosten der Reparatur möglicher Schäden tragen. TI und SBB weisen darauf hin, dass bei invasiven Organismen das Verursacherprinzip nur schwer anzuwenden ist, weshalb die Kosten wieder auf die Kantone bzw. den Staat zurückfallen werden. agridea kann sich eine Regelung analog zur Bekämpfung des Feuerbrandes vorstellen. Für die VSSJ stellt sich die Frage, ob die Beweislast so richtig verteilt ist. VD möchte Angaben zu Zeiträumen, innerhalb welcher das Verursacherprinzip geltend gemacht werden kann. TI beantragt, Massnahmen festzulegen, welche für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
28/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857