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Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 4 Seiten

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Entwurf

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis

1 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können.

1bis Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so sind die Risiken durch eine vertiefte Analyse zu ermitteln.

Art. 60 Sachüberschrift

Allgemeines

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Bau-

materialien

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten vor deren Ausführung der SUVA zu melden:

a. vollständige oder teilweise Entfernung von:

1. asbesthaltigen Spritzbelägen;

2. asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen ab einer Fläche von 5 m2;

3. asbesthaltigen Leichtbauplatten ab einer Fläche von 2 m2.

b. Abbruch- und Ausbrucharbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen mit:

1 SR 832.311.141

2007–......