Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 5 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest
Erläuternder Bericht
A. Allgemeines
1. Ausgangslage
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 unterbreitete die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 UVG dem Bundesrat die Anregung, weitere Vorschriften betreffend den Schutz vor Asbest zu prüfen und gegebenenfalls zu erlassen.
Asbest wurde von den 50er bis in die 70er Jahre in grossen Mengen eingesetzt. Als vermehrt asbestbedingte Erkrankungen festgestellt wurden, ordnete die SUVA verschärfte Massnahmen zur Veminderung der Asbeststaub-Belastung an. Seit anfangs 2003 beträgt der MAK-Wert 0,01 Asbestfasern/ml (10'000 Asbestfasern/m3). Dieser Grenzwert berücksichtigt die neuesten epidemiologischen Erkenntnisse zur Dosis-Wirkungsbeziehung bezüglich Asbest und Mesotheliom/Lungenkrebs.
Auch der Bundesrat hat seine diesbezügliche Verantwortung wahrgenommen. Am 30. März 1988 hat er die Verordnung über die Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien1 erlassen. Am 1. März 1989 ist in der Schweiz mit dem Erlass der damaligen Stoffverordnung ein generelles Asbestverbot in Kraft getreten. Dieses umfasst heute sowohl die Verwendung von Asbest als auch die Abgabe, die Einfuhr und die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände (Anhang 1.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052). Ferner trat die Schweiz dem internationalen Uebereinkommen Nr. 162 über die Sicherheit bei der Verwendung von Asbest3 (Uebereinkommen Nr. 162), das am 16. Juni 1993 in Kraft getreten ist, bei.
Diese gesetzgeberischen Massnahmen sowie die von der SUVA getroffenen Vorkehrungen haben dafür gesorgt, dass Asbestexpositionen von Arbeitnehmenden heute praktisch nur noch bei der Ent-
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