Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Das Bundesamt erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.
3 Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert das Bundesamt seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.
4 Das Bundesamt kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.
5 Das Bundesamt kann Einrichtungen (z. B. Informationstafeln) zum Verkehrsmanagement auch auf Nebenanlagen erstellen.
Art. 53 Verkehrsmanagementpläne der Kantone
1 Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind, sind in Anhang 3 bezeichnet.
2 Die Kantone erstellen für diese Strassen Verkehrsmanagementpläne nach Vorgaben des Bundesamtes und reichen sie zur Genehmigung ein.
3 Die Kantone setzen die in den vom Bundesamt genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen auf den Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind, zeitgerecht um.
Art. 54 Verkehrsmanagement der Kantone auf den Nationalstrassen
Die Polizei kann in auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes gestützten Fällen der Verkehrsmanagementzentrale zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen vorrangige Weisungen erteilen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55 Vollzug
Soweit nicht dem Departement übertragen, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und erlässt Weisungen.
Art. 56 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 57 Übergangsbestimmungen
1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmern, Ingenieuren und Architekten berechtigt.
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