Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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men. Das Bundesamt umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.

2 Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim Bundesamt die Unterlagen nach Artikel 11 ein.

Art. 36 Ausführungsprojekt

1 Das Bundesamt prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem Departement zur Plangenehmigung einreicht. Das Bundesamt gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.

2 Können sich Bundesamt und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem Departement das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom Bundesamt als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.

Art. 37 Detailprojekt

1 Das Bundesamt bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.

2 Das Bundesamt entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.

3. Abschnitt: Beschaffungswesen

Art. 38 Verfahren

1 Folgende Aufträge bei der Fertigstellung für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:

a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;

b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 383 000 Franken.

2 Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:

a. Bauaufträge ab 500 000 Franken;

b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken.

3 Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

Art. 39 Anwendbares Recht

Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.

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