Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 134Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 40 Genehmigung des Bundesamtes

1 Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten:

a. ab 2 Millionen Franken für Bauleistungen;

b. ab 248 950 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

2 Das Bundesamt entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3 Die anderen Aufträge sind dem Bundesamt vor Beginn der Bauarbeiten bzw. Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

4. Abschnitt: Ausführung

Art. 41 Beginn und Fortschritt der Arbeit

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des Bundesamtes für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie Vergabe vorliegen.

2 Das Bundesamt ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.

3 Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.

Art. 42 Überschreitung des Kostenvoranschlags

1 Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des Bundesamtes. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.

2 Die Zustimmung des Bundesamtes ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

3 Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem Bundesamt vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.

Art. 43 Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne

Die Kantone haben dem Bundesamt für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.

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