Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 44 Dokumentation
Für alle Objekte und technischen Einrichtung müssen bei der Abnahme die entsprechenden für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem Bundesamt zu übergeben.
5. Abschnitt: Eigentumsübertragung
Art. 45
1 Das Departement bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das Bundesamt kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Strecke durch Verfügung bereinigen.
2 Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.
3 Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Dieser Zeitpunkt tritt ein, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmern, Ingenieuren und Architekten berechtigt.
4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen
Art. 46
1 Das Bundesamt sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.
2 Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden können.
5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen
1. Abschnitt:
gestrichen
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