Rapport (a, f, i)
Consultation 2007/10: Ordonnances d'exécution relatives à la RPT · 144 pages
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Bundes entsprechen. Damit würde sich der Bund verpflichten, Strategien
für die Bereiche mit "Abgeltungen und Finanzhilfen" zu formulieren und
Kriterien zu deren Bemessung zu definieren. Auf dieser Basis liessen
sich Gesuche beurteilen und priorisieren und zwar in Bezug auf die Ziel-
erfüllung.
Antrag:
Änderungsantrag: Artikel 61
"...die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach objektiven Krite-
rien."
Art. 63 Abs. 1 Le Canton de Vaud estime que la réglementation relative à l'allocation VD litera b des crédits d'investissements n'est pas assez explicite.
6.1.17 Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.
Artikel Anträge Vernehmlasser
Allg. D’une façon générale, le Canton de Vaud déplore l’absence d’indication VD
sur les montants sous-jacents aux contributions annuelles par unité de
surface. Il lui paraît également intéressant de savoir si ces contributions seront similaires aux montants actuels.
Art. 14 Abs. 2 Il conviendrait d'indexer le salaire moyen d'un garde, qui sert de base de GE
calcul pour le montant de ces indemnités, à l'indice des prix à la
consommation.
Art. 15 L'indemnité pour des dégâts liés à la faune ne doit pas dépendre de la VD
surface du district franc. Il n'y a en effet aucune relation entre les dégâts liés à la densité d'une espèce (par exemple le sanglier) et la taille d'un
district franc.
Art. 44 Antrag: Als beitragsberechtigte Fläche sollen nur jene Gebiete innerhalb GR
der eidgenössischen Banngebiete gelten, die unterhalb 2800 m.ü.M. gelegen sind und die mit einem integralen Jagdschutz belegt sind.
Begründung: Die Verteilung der Bundesmittel erfolgt im Wesentlichen
aufgrund der Fläche eines Jagdbanngebietes und nicht aufgrund der
Qualität desselben. Banngebiete mit grossen hochalpinen Anteilen, aber geringer Wilddichte oder gar intensiver touristischer Nutzung, werden
gleich behandelt, wie solche mit guter Wilddichte und hohem ökologi-
schem Wert. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob nur ein partieller oder ein integraler Jagdschutz besteht.
Programmblatt Die Diskussionen um Wald und Wild im Schutzwald sind gemäss Ver- GR Schutzwald nehmlasser beinahe so alt wie diese selber. Vorgesehen ist ein Berichts-
und Massnahmeverfahren (Wald-Wild-Konzept), ähnlich wie es der Kanton Graubünden mit dem regionalen Wald-Wild Bericht bereits kennt.
Kriterien der Eingriffe bei Schalenwild (Vollzugshilfe Wild-/ Wald):
Die bisher im Kreisschreiben 21 formulierten Grundsätze für die Beja-
gung des Schalenwildes sind neu in den Erläuterungen zum Programmblatt Schutzwald formuliert. Regionalen Unterschieden ist gemäss Ver-
nehmlasser Rechnung zu tragen. Starre Vollzugshilfen mit einheitlichen Vorschriften entsprechen nicht der Realität. Die bisherigen kantonalen
Erfahrungen mit der Jagdplanung und dem Kreisschreiben 21 sind in
eine Neuregelung einzubeziehen. Das namhafte Störungspotential der
Wildbestände aus Tourismus/Freizeit und Landwirtschaft sei in neue
Konzepte einzubauen (z.B. Schneeschuhlaufen, Variantenfahren, Silo-
ballen). Damit wird die Diskussion zwar ausgeweitet, entspricht aber eher der Realität. Offen bleibt die Frage, wie diese Grundsätze für die Beja-
gung des Schalenwildes bei einer spürbaren Präsenz von Grossraubtieren zu handhaben sind.
Aus der Erfahrung des Kantons Graubünden schlägt der Vernehmlasser folgende Ergänzungen zur Bejagungsstrategie in Schutzwäldern vor:
- Grundlage für eine Jagdplanung in Schutzwäldern ist eine reale Beurteilung der Schalenwildbestände, der Waldsituation, der Störungen durch
Tourismus/Freizeit, der landwirtschaftlichen Nutzung und der Wildschä-