Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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des forêts suisses.

Art. 44 Anmerkungen zum Text der Erläuterungen: GR S.58, Abschnitt 4, letzte Bemerkung in Klammern: Bestandeskarten können, müssen aber nicht auf einen Betrieb bezogen sein. Das Beispiel Bestandeskarten sei schlecht gewählt.

S.58, Abschnitt 4/5 und Fussnote 49: Als überbetriebliche Planungsgrundlagen gelten nur Führungs- und Koordinationsinstrumente für die Kantone. Betriebliche Bestandeskarten gehören explizit nicht dazu. Wenn aber ein Kanton seine Verantwortung für den Schutzwald (und die Biodiversitätswälder) wahrnehmen und seine Mittel effizient einsetzen will, so muss er einen Überblick über den Bestandesaufbau und den Waldzustand der Wälder haben. Dies ist auch in der Anleitung zu NaiS so festgehalten. Eine Erhebung des (bestandesweisen) Waldzustandes ist deshalb explizit als Führungsinstrument für den kantonalen Forstdienst anzusehen und im Programm "Waldbewirtschaftung" anzusiedeln und nicht im Programm "Schutzwald".

S. 59 letzter Abschnitt (Anmerkung zu Abs. 1 litera b): Die genutzte Holzmenge ist im Zusammenhang mit einer Betriebszusammenlegung eine einfach zu ermittelnde und leicht zu kontrollierende Kenngrösse. Der (wirtschaftliche) Erfolg einer Betriebszusammenlegung lässt sich aber kaum nur an der Grösse der geplanten Holznutzung messen. Durch die sehr einseitige Ausrichtung auf die Holznutzungsmenge werden gemäss Vernehmlasser grosse Chancen verpasst, mittelfristig wirtschaftlich gesunde Forstbetriebe zu schaffen.

Die angestrebte Holznutzungsmenge von 10’000m3 (in einer Wegleitung oder Richtlinie zu regeln) muss gemäss Vernehmlasser unterschritten werden können, wenn sie durch die geografischen Rahmenbedingungen nicht erreicht werden kann. Anstatt der Holznutzungsmenge sollte der in einem obligatorischen Businessplan nachzuweisende Produktivitätsgewinn als Messgrösse herbeigezogen werden. Der Begriff "wirtschaftlich bedeutende Holzmenge" gemäss Art. 44 Abs. 3 WaV sei so entsprechend auszulegen. Wenn in einer abgeschlossenen Talschaft (z. B. Bergell) die gesamte mögliche Holznutzung durch einen einzigen Betrieb erfolgt, so hat dies für dieses Tal eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Hier darf nicht die theoretische Grösse von 10’000m3 massgebend sein.

Antrag: 10’000m3 sollen als Richtgrösse gelten, tiefere Werte sollen aus geografischen oder sonstigen wichtigen Gründen aber möglich bleiben. Art. 44 Abs. 1 In Art. 44 Abs. 1 Bst. b ist anstelle des Massstabs «Anzahl Kubikmeter» BE das diesem zugrunde liegende Kriterium «Menge» zu erwähnen (diese wird in Kubikmetern gemessen). Zudem ist in Art. 44 Abs. 1 Bst. b für die Bestimmung der Höhe der globalen Finanzhilfen zusätzlich das Kriterium «Anzahl Kooperationen respektive Betriebszusammenschlüsse» aufzuführen, wie dies im Programmblatt für die Umsetzung des effor2-

Programms «Waldwirtschaft» vorgesehen ist (Sockelbeitrag pro Kooperationseinheit; vgl. dazu auch die Ausführungen im erläuternden Bericht, S. 58).

Betreffend die wiederholte Verwendung des Ausdrucks «Erschliessungsanlagen» im erläuternden Bericht zu Art. 41 Schutzwald (1. Abschnitt auf S. 55 und 2. Abschnitt auf S. 56) ist anzumerken, dass das Programmziel 2 des effor2-Programms «Schutzwald» nicht nur die Erschliessungsanlagen, sondern alle Infrastrukturanlagen für die Schutzwaldpflege umfasst. Dazu gehören neben den forstlichen Erschliessungsanlagen auch forstliche Betriebsgebäude (Forstwerkhöfe) und Brandschutzanlagen im

Schutzwald. Der Vernehmlasser beantragt, den erläuternden Bericht in diesem Sinne zu ergänzen.

Art. 44 Abs. 1 Der Vernehmlasser schlägt vor, in Art. 44 Abs. 1 litera a den Begriff "ü- SO berbetrieblich" durch "eigentumsübergreifend" zu ersetzen. Forstbetriebe setzen eine gewisse Grösse sowie meist auch Personal und Betriebsmittel voraus. Dies trifft für kleine Waldeigentümer und insbesondere für den Privatwald nicht zu. Zudem sei der Begriff "Forstbetrieb" in der Waldgesetzgebung nirgends definiert, wogegen der Begriff Waldeigentum keiner Klärung bedarf.

Art. 44 Abs. 1 Cet article présente une lacune que la Suisse se doit de combler. Le NE Canton de Neuchâtel propose d'ajouter une lettre "d" rédigée

comme suit :

d) de la surface de jeunes peuplements à soigner dans les règles de l'art.