Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 119Fedlex · Ergebnisbericht
litera b Begründung:
Es sei der gleiche Betrag zu verwenden, wie in Art. 38 Abs. 1 litera b.
Art. 40 - La valeur du seuil, Fr. 248'950.-, est trop basse et devrait être relevée à au VS Abs. 1 moins Fr. 500’00.-.
litera b
Art. 41 Obwohl Art. 41 Abs. 1 NSV bzw. Art. 27 NSV als dessen Vorgängerbestim- BS Abs. 1 mung seit dem 1.1.2000 festgelegt hat, dass mit den Bauarbeiten erst be-
gonnen werden darf, wenn neben den notwendigen Genehmigungen des
Bundesamts für das Projekt und die Vergabe auch allfällige Vereinbarungen mit Dritten vorliegen, stellt sich gemäss Vernehmlasser die Frage, wie detailliert diese Vereinbarungen sein müssen. - Nach bisheriger Praxis des Kantons zum Landerwerb wurde nämlich - im Rahmen des nach erteilter Pro-
jektgenehmigung eröffneten Enteignungsverfahrens und unter erfolgtem
Hinweis auf die zu enteignenden Rechte - gestützt auf die in Art. 76 des Enteignungsgesetzes zulässige vorzeitige Besitzeinweisung - mit dem Bau der Nationalstrassen in der Regel vor der Unterzeichnung einer schriftlichen
Vereinbarung begonnen. Wird diese neue Regelung zur gängigen neuen
Praxis, werden sich im gemäss Vernehmlasser Kanton Basel-Stadt erhebliche Bauverzögerungen einstellen.
Art. 41 Von bemerkenswertem Interesse seien die Erläuterungen zu Art. 41 Abs. 3 BS Abs. 3 NSV: Gestützt auf Art. 62a Abs. 5 nNSG geht das Eigentum bereits bei der
Verkehrsübergabe an den Bund über; dennoch sind die Kantone bis zum
Abschluss des Projekts "zuständig".
Art. 41 Art. 62a Abs. 5 NSG bestimmt, dass das Eigentum an Nationalstrassen- ZH Abs. 3 und grundstücken, die Gegenstand der Netzfertigstellung sind, mit der Übergabe Art. 45 an den Verkehr an den Bund übergeht. Art. 41 Abs. 3 NSV regelt, dass die Abs. 3 Kantone auch nach dieser Eigentumsübergabe für Abschlussarbeiten zu-
ständig sind. Art. 45 Abs. 3 NSV bestimmt, dass mit dem Abschluss des Projekts die Schuldverhältnisse auf den Bund übergehen. Gemäss der Weisung bezweckt diese Bestimmung, dass Schuldverhältnisse im Zeitpunkt der Ü-
bergabe der Strecke an den Verkehr auf den Bund übergehen. Der Projektabschluss, wie er in Art. 45 Abs. 3 erwähnt ist, fällt aber nach Art. 41 Abs. 3 unter Umständen gerade nicht mit der Übergabe an den Verkehr zusammen.
Insbesondere scheint gemäss Vernehmlasser unklar, wann die im Rahmen von Abschlussarbeiten gemäss Art. 41 Abs. 3 entstehenden Forderungen an den Bund übergehen.
Antrag:
Die Unsicherheiten und Widersprüche bezüglich Übergabe an den Verkehr,
Projektabschluss und Forderungsübernahme seien zu beseitigen.
Art. 45 Il soulève la même problématique que l’article 19. Aucune disposition ne VD
précise la compétence cantonale pour traiter l'acquisition d'un terrain à
l'amiable (avec la participation financière ad hoc de la Confédération) pour
de nouveaux besoins sur des tronçons en service. Cet alinéa sur le règle-
ment foncier tendrait à confirmer ce principe. Cet aspect devrait être précisé (p. ex. Pour les acquisitions futures dans le cadre de la réalisation d'une troisième voie entre Coppet et Lausanne, ou autre projet d'agrandissement
d'ouvrages).
Art. 45 Für (laufende gerichtliche) Verfahren betreffend Forderungen aus Schlecht- ZH Abs. 3 und erfüllung von Verträgen sollte gemäss Vernehmlasser aus praktischen Grün-Art. 57 den die Möglichkeit einer Delegation an die Kantone vorgesehen werden.
Antrag:
Die Möglichkeit einer Delegation an die Kantone sei vorzusehen.
Art. 46 Gleich wie bei der Planung und Projektierung der generellen Projekte und LU
der Ausführungsprojekte sei auch beim Unterhalt der Nationalstrassen deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass sich die Planung und Realisierung von Unterhaltsmassnahmen stets auf eine umfassende Abwägung der relevanten Interessen hinsichtlich Verkehr, Sicherheit, Umwelt, Raumplanung und Fi-
nanzen abzustützen hat. Art. 46 NSV sei dahingehend zu ergänzen.
Art. 49 Le mot "indemnités" n'est pas approprié puisqu'il revient à la Confédération GE Abs. 1 de prendre en charge la totalité des coûts. On pourrait parler, par exemple
d'une "juste rénumération".
Art. 52 Mit Art. 52 NSV wird die Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement auf den BE
Nationalstrassen dem Bund übertragen. Im Agglomerationsverkehr über-
nimmt das übergeordnete Strassennetz wichtige Funktionen für die Durchleitung, aber auch für die Ableitung des motorisierten Individualverkehrs vom
untergeordneten Strassennetz. Unter diesem Aspekt ist es gemäss dem
Vernehmlasser noch weitgehend unklar, wie das Zusammenspiel zwischen einem regionalen Verkehrsmanagement (im Agglomerationsprogramm Ver-