Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 120Fedlex · Ergebnisbericht

kehr + Siedlung der Region Bern sogar als intermodale Leitstelle vorgesehen) und dem nur für Nationalstrassen zuständigen Verkehrsmanagement des Bundes sichergestellt werden könnte.

Art. 52 Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert das zuständige Bundesamt LU

seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen (Abs. 3). Eine entsprechende Koordination hat auch mit den Kantonen zu erfolgen. Art. 52 Abs. 3 NSV sei daher wie folgt zu ergänzen:

"3 Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert das Bundesamt seine Massnahmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen."

Art. 52 Ähnlich den Bestimmungen für den Unterhalt und Betrieb (2. Abschnitt: Aus- GL

führung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts) sollte gemäss Vernehmlasser auch über eine Vergütung der Dienstleistungen der Polizei im Zusammenhang mit Verkehrsmanagementaufgaben nachgedacht werden. Eine mögliche Ergänzung von Artikel 52 könnte wie folgt lauten:

6 Das Bundesamt schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Verkehrsmanagements ab und sorgt für deren Einhaltung. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten insbesondere den Leistungsumfang und die Vergütung.

Art. 52 Art. 52 sei wie folgt zu ergänzen: AG

"2 Das Bundesamt erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben. Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Erhebung sowie Meldung.

3 Das Bundesamt trifft die nötigen Massnahmen zur Erhaltung der uneingeschränkten Datenqualität und

-quantität. Es stellt sicher, dass die Kantone jederzeit und umfassend über die originären Verkehrsdaten verfügen."

Begründung:

Die Erhebung und Meldung der Verkehrsdaten durch die Kantone verursacht Kosten, unter Umständen in beträchtlichem Umfang. Die Ergänzung der Verordnung präzisiert, dass diese Kosten zulasten des Bundes gehen.

Das Verkehrsmanagement hängt entscheidend von der Qualität wie auch der Quantität der Verkehrsdaten ab. Es genügt deshalb gemäss Vernehmlasser nicht, dem Bund die "Datenherrschaft" mit Weisungskompetenz einzuräumen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Polizei die Verkehrsdaten weiterhin uneingeschränkt nutzen, d.h. zeitlich, räumlich und materiell umfassend darauf zugreifen kann. Die Verkehrsdaten müssen den Kantonen jederzeit vollständig und originär zur Verfügung stehen.

Art. 52 Il serait utile de préciser dans cette disposition que l'OFROU assume l'entier VD Abs. 1 des coûts liés à la gestion du trafic.

Art. 52 Die Ausgestaltung dieser Bestimmung als reine Kompetenznorm des Bundes ZH Abs. 2 zum Erlass von Weisungen an die Kantone berücksichtigt nicht, dass das

Verkehrsmanagement entscheidend von der Qualität wie auch der Quantität der Verkehrsdaten abhängt. Es genügt somit gemäss Vernehmlasser nicht, dem Bundesamt die Datenherrschaft mit Weisungskompetenz einzuräumen. Vielmehr muss das Bundesamt gleichzeitig dazu verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Polizei die Verkehrsdaten weiterhin uneingeschränkt nutzen, d.h. zeitlich, räumlich und materiell umfassend auf sie zugreifen kann. Soll das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen tatsächlich funktionieren, müssen die Verkehrsdaten den Kantonen jederzeit, vollständig und originär zur Verfügung stehen. Grundlage des Verkehrsmanagements können nur unverfälschte Echtzeitdaten sein.

Antrag:

Abs. 2 sei wie folgt zu ergänzen:

"2 Das Bundesamt trifft die nötigen Massnahmen zur Erhaltung einer uneingeschränkten Datenqualität und -quantität. Es stellt sicher, dass die Kantone jederzeit und umfassend über die originären Verkehrsdaten verfügen."

Art. 53 Gestützt auf Art. 57d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verpflichtet Art. ZH

53 NSV die Kantone, für die im Anhang 3 bezeichneten Strassen Verkehrsmanagementpläne auszuarbeiten, dem Bund einzureichen und umzusetzen. Es handelt sich dabei um Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind (Art. 53 Abs. 1 NSV). Nach Art. 57c SVG ist der Bund zuständig für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen. Es wird daher auch davon ausgegangen, dass der Bund die den Kantonen durch die Ausarbeitung und Umsetzung von Verkehrsmanagementplänen entstehenden Kosten trägt, wie es dem Grundgedanken der NFA ent-