Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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tres projets pouvant bénéficier du pont d'infrastructure. Si tel n'était pas le cas, il y aurait indéniablement une inégalité flagrante de traitement. Le Canton den Nechâtel sera particulièrement attentifs à ce qu'une égalité de traitement entre l'ensemble des projets soit assurée.

En conclusion s'agissant de ce chapitre 4, il apparaît au Canton de Neuchâtel que le projet soumis comprend des lacunes essentielles qui, actuellement, en rendent le soutien impossible. Un travail très important doit être envisagé pour lui donner la cohérence, la clarté et la précision requises par les montants en jeu.

Art. 22 Der Art. 22 sei wie folgt zu ergänzen: AR Abs. 2 (neu)

Die Beiträge an die Kantone ohne Nationalstrassen werden bei Inbetriebnahme der Teilstücke gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung entsprechend angepasst.

Art. 22 Die Standeskommission erachtet einen Beitrag von 2 % der nicht werkge- AI bundenen Mineralölsteueranteile an Kantone ohne Nationalstrassen als richtig. Die Zusicherung von Beiträgen in dieser Form als Ausgleich für Nachteile, die den Kantonen Appenzell A.Rh. Und Appenzell I.Rh. erwachsen, macht weiterhin Sinn und wird daher vom Vernehmlasser begrüsst.

Der Beitrag an die Kantone ohne Nationalstrassen entspricht einer Ausgleichszahlung für die volkswirtschaftlichen Nachteile infolge der fehlenden Anbindung an das Nationalstrassennetz. Diese Nachteile haben lediglich die beiden Kantone Appenzell A.Rh. Und Appenzell I.Rh. Gemäss dem vorliegenden Verordnungsentwurf würde der Beitrag an Kantone ohne Nationalstrassen bis zum Inkrafttreten des neuen Netzbeschlusses und somit der formellen Aufnahme des Strassenstücks A1-Herisau-Appenzell ins Nationalstrassennetz bestehen bleiben. Für die Übergangszeit, d.h. vom Inkraftsetzen des Netzbeschlusses bis zur effektiven, baulichen Aufwertung der

Hauptstrasse A1-Herisau-Appenzell zur Nationalstrasse 3. Klasse, besteht der volkswirtschaftliche Nachteil weiterhin. Die Ausgleichszahlung dafür würde aber dahinfallen.

Die Standeskommission beantragt daher, dass ab Inkraftsetzung des neuen Netzbeschlusses bis zur Inbetriebnahme der ausgebauten Nationalstrasse A1-Herisau-Appenzell die Unterhaltskosten nach wie vor von den Kantonen getragen werden und der Beitrag an die Kantone ohne Nationalstrassen von Seite des Bundes aufrechterhalten wird.

Dieser Artikel ist mit einem Abs. 2 zu ergänzen, welcher für die Kantone ohne Nationalstrassen die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen Netzbeschlusses (Aufnahme der Strecke N1-Herisau-Hundwil-Appenzell ins Nationalstrassennetz) wie folgt regelt:

2 Die Beiträge an die Kantone ohne Nationalstrassen werden bei Inbetriebnahme der Teilstücke gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung entsprechend angepasst.

Art. 22 und Neu stehen 10% (bisher 12%) des Mineralölsteuerertrags für die nicht werk- AR 27 gebundenen Beiträge zur Verfügung. Davon entfallen gemäss Art. 22 MinVV 98% auf die allgemeinen Beiträge und 2% auf die Kantone ohne Nationalstrassen, zu denen nach Art. 27 Abs. 1 MinVV Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden gehören.

Entsprechend der derzeitig aktuellen NFA-Bilanz ergeben sich für den Kanton Appenzell Ausserrhoden Beiträge von Fr. 9,6 Mio. für allgemeine Beiträge im Strassenwesen und Fr. 6,1 Mio. für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. Letzterer Beitrag fällt weg, wenn mit dem Netzbeschluss gemäss Konzeptteil des Sachplans Verkehr der Zubringer Appenzellerland (A1

- Herisau - Appenzell) ins Nationalstrassennetz resp. ins Grundnetz aufgenommen wird.

Aufgrund des Wegfalls dieses (beträchtlichen) Beitrages für die nationalstrassenlosen Kantone ist die Aufnahme der heutigen Strecke A1 - Herisau - Appenzell als Gemischtverkehrsstrasse ins Nationalstrassennetz für sich allein aus Sicht beider Appenzell nicht interessant. Zielsetzung des Begehrens um Anschluss der Kantonshauptorte (AR, AI, GL) an das übergeordnete Strassennetz war seit jeher der Wunsch, eine verkehrstechnisch leistungsfähigere Strassenverbindung und eine Entlastung der bestehenden Achsen zu erhalten. Mit der Aufnahme der bestehenden Strasse alleine ist dies nicht der Fall und kann nur mit der Realisierung des Zubringers Appenzellerland als Nationalstrasse 2. Klasse (Umfahrung Herisau) resp. mit einem wesentlichen Ausbau der Strecke A1 - Herisau - Appenzell erreicht werden.

Der Wegfall des Beitrags für die nationalstrassenlosen Kantone ist gemäss Vernehmlasser entsprechend erst gerechtfertigt, wenn gegenüber heute eine