Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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Strecken gemäss der heutigen Regelung. Die Standeskommission schlägt

folgende Änderung vor:

1 Kantone ohne Nationalstrassen sind AR, bis zur Inbetriebnahme der Umfahrung Herisau als erstes Teilstück des Zubringers Appenzellerland als Nationalstrasse 2. Klasse (Teilstück Anschluss A1-Herisau-Waldstatt), sowie AI bis zu einer massgeblichen Verbesserung des Zubringers Appenzellerland (Teilstück Waldstatt-Hundwi-Ktsgr. AR/AI-Appenzell).

2 Bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben die folgenden Strecken im schweizerischen Hauptstrassennetz:

- Kantonsgrenze SG (Gossau) - Anschluss H8 Herisau

- Kantonsgrenze SG (Winkeln) - Herisau - Waldstatt - Kantonsgrenze SG

- Kantonsgrenze SG - Teufen - Anschluss H 448 (Gais)

- Kantonsgrenze SG - Schwägalp - Anschluss H 462 Urnäsch - Kantons-

grenze AI

- Kantonsgrenze AI - Anschluss H 448 (Gais)

- Anschluss H448 Urnäsch - Anschluss H 8 Waldstatt

- Kantonsgrenze AR - Gonten - Appenzell - Kantonsgrenze AR

3 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrasse wird wie folgt verteilt:

a. 60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;

b. 40 Prozent nach den Strassenlasten der Kantone.

4 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Art. 25 und 26

Der Verweis betreffend Änderung bisherigen Rechts in Art. 40 Abs. 3 der

Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver-

kehrsabgabe sei falsch: Anstelle eines Verweises auf Art. 30 MinVV müsse ein Verweis auf Art. 26 MinVV aufgenommen werden.

Antrag: Die Art. 22, 26 Abs 3 litera c, 27 und 31 MinVV seien im Sinne der

Erwägungen anzupassen.

Art. 29 Zu Artikel 29 "Veräusserungen" ist der Vernehmlasser der Meinung, dass BL

den Kantonen ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden soll.

Art. 29 Antrag: SH Abs. 1 Es sei im Verhältnis Bund - Kantone gegenseitig auf Entschädigung beim

Eigentumsübertrag von Grundstücken und Bauwerken zu verzichten. Art. 29 Abs. 1 bis 5 seien zu streichen.

Art. 57 Abs. 1 NSV hält fest, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum der Nationalstrassen die damit verbundenen

Schuldverhältnisse der Kantone übernimmt. Aus der Tatsache, dass in der NSV keine Entschädigungsfolgen erwähnt werden und auch in Sitzungen der Kantonalen Kantonsingenieure (KIK) kommuniziert wurde, dass Eigentumsübertragungen entschädigungslos erfolgen, ist gemäss Vernehmlasser davon auszugehen, dass der Bund den Kantonen keine Entschädigungen für die bisher im Eigentum der Kantone stehenden Anlagen, Bauten und

Grundstücke leisten wird. Demgegenüber hält Art. 29 Abs. 1 bis Abs. 5

MinVV den Grundsatz (und die Modalitäten) fest, dass der Bund bei im Kanton verbleibenden Grundstücken und Bauwerken (vom Bund mitfinanzierte,

nicht übertragene Grundstücke und Bauwerke) zu entschädigen sei. Im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist im Verhältnis Bund - Kantone gegenseitig auf Entschädigungen beim Eigentumsübertrag von Grundstü-

cken und Bauwerken zu verzichten, denn gemäss Nationalstrassenverordnung werden die Kantone bei Eigentumsübertragungen auf den Bund, wie

erwähnt, nicht entschädigt.

Art. 30 Der Antrag und die Argumentation decken sich mit denen der anderen Kan- NW Ziffer 3 tone (nachstehend). Zusätzlich führt der Kanton Nidwalden die folgenden

Zahlen auf. Bisher ist der Bund zu 60% für diese Kosten aufgekommen -

ohne diesen Beitrag wäre der Weiterbetrieb der (inter)kantonalen Messnetze (in-LUFT) bzw. das Mitmachen Nidwaldens nicht mehr gewährleistet. Davon wäre auch der Bund betroffen.

Beispiel Nidwalden Jahr 2005 (gerundet auf Fr. 1’000.--)

- Externe Kosten Lufthygiene: Fr. 202'000.--

- Interne Kosten Lufthygiene: Fr. 171’000.--

- Total Kosten Lufthygiene: Fr. 373'000.--

- Erhaltener Bundesbeitrag: Fr. 241'000.--

Art. 30 Die Verordnung vom 25. April 1990 über Beiträge an strassenverkehrsbe- LU Ziffer 3 dingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung soll ersatzlos aufge- UR

hoben werden. Diese Verordnung bildete die Grundlage für Bundesbeiträge GR sowohl an bauliche und betriebliche Massnahmen als auch für Messungen FR und Erhebungen. Zwar ist es gemäss Vernehmlasser vor dem Hintergrund ZH