Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 143Fedlex · Ergebnisbericht
der NFA und der damit einhergehenden Entflechtung der Aufgaben im Stras- SZ senwesen richtig, künftig von solchen Bundesbeiträgen an bauliche und be- OW triebliche Massnahmen abzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Messungen und ZG Erhebungen, welche die Luftreinhalte-Verordnung vorgibt und in einem er- BS heblichen Ausmass die Auswirkungen des Verkehrs auf den Nationalstras- BL sen miterfassen. Nach dem im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip SH (vgl. Art. 2 USG) ist eine Kostenbeteiligung des Bundes an den Aufwendun- AR gen für den Betrieb der (inter)kantonalen Messnetze geboten, zumal der SG Emissionsanteil der Nationalstrasse in den Messgebieten zum Teil bedeu- AG tende Ausmasse erreicht. Bei einem Wegfall des Bundesbeitrags ist der TG Weiterbetrieb der (inter)kantonalen Messnetze nicht mehr gewährleistet, was VD auch für den Bund mit Nachteilen verbunden wäre: VS
- Es fehlten flächendeckende Information über den Einfluss der National- GE strassen auf die Luftqualität. Die Messstationen NABEL und MFM-U allein Cercl Air gewährleisten dies nicht.
- Dem Bund fehlten repräsentative Informationen für seine eigenen, umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben.
- Bei einem Einbezug der Kantone in die neue gemeinsame Datenbank NUD wiesen die kantonalen Daten grosse Lücken auf.
- Der Know-how-Verlust bei den Kantonen führte in vermehrtem Mass zu
Rückfragen und zum Einholen von Stellungnahmen und Berichten.
Diese Auswirkungen stehen gemäss Vernehmlasser in keinem Verhältnis
zum Einsparpotenzial von rund 3 Millionen Franken. An einem Beitrag des
Bundes (entsprechend dem Emissionsanteil der Nationalstrassen) an die
kantonalen Messungen und Erhebungen im Bereich der Luftreinhaltung soll daher festgehalten werden. Die Luftreinhalte-Verordnung (oder allenfalls die totalrevidierte Verordnung über die Nationalstrassen) sei im Zuge der Aufhebung der Verordnung über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung in diesem Sinn zu ergänzen.
Erläute- Dans le commentaire, en page 232, un alinéa nouveau devrait introduire JU rungen cette souplesse en faveur des agglomérations constituées. Le Conseil fédéral devrait avoir la compétence d'adapter la liste si une agglomération se
constitue avec des compétences propres dans le domaine considéré.
8.2 Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen von invaliden Personen
Die Vernehmlasser (BE, SG, BL, pro mente sana), die zu dieser Verordnung Stellung nehmen, sind entweder der Meinung, es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Liste entstanden sei oder sie machen konkrete Ergänzungsvorschläge.
Ein Vernehmlasser (BL) beantragt, die Liste sei vollständig zu überarbeiten.
Artikel Anträge Vernehmlasser
Allg. Grundsätzlich ist der Vernehmlasser mit dieser neuen Verordnung ein- BE verstanden. Allerdings wird auf einen gewissen Widerspruch zwischen
dem Titel der Verordnung (beschwerdeberechtigte Organisationen im
Bereich der Institutionen von invaliden Personen), der Bezeichnung in
Artikel 9 IFEG (Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer
Bedeutung) und jener in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung (Organi-
sationen) verwiesen. Organisationen im Bereich der Institutionen von
invaliden Personen und Behindertenorganisationen sind nach Erachten
des Vernehmlassers nicht identisch. So sind Curaviva und INSOS, wel-
che künftig beide auf der Liste der beschwerdeberechtigten Organisatio-
nen gemäss IFEG geführt werden, Verbände der Behinderteninstitutio-
nen, d.h. nicht Behindertenorganisationen, sondern Zusammenschlüsse
oder allenfalls Vertretungen von Behindertenorganisationen. Mit dieser
Bemerkung soll aber keinesfalls die Streichung dieser Verbände von der
Liste beantragt werden, sondern die Klärung der Begrifflichkeiten in den
Erläuterungen.
Im Weiteren fällt auf, dass auf der Liste wichtige Verbände fehlen, z.B.