Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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tatsächliche Verbesserung der Verkehrssituation erreicht wird. Allein mit der Aufnahme der heutigen Gemischtverkehrsstrasse in den "Sachplan Verkehr"(NEB) ist dies nicht der Fall, zumal der Zeitpunkt für den ergänzenden Netzbeschluss NEB+ nicht genau terminiert ist. Eine Regelung à la Kanton Jura (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile) wäre für den Vernehmlasser angebracht.

Im Sinne einer Gleichbehandlung soll für die beiden Appenzell eine analoge, gleichwertige Lösung getroffen werden, nachdem die Anbindung der Kantonshauptorte beim Start des Nationalstrassenprogramms versprochen wurde und ein Vergleich der Verkehrszahlen (vgl. untenstehende Tabelle) aufzeigt, dass an zahlreichen Orten mit ähnlichen und tieferen Verkehrszahlen als in Herisau (Alpsteinstrasse) bedeutende finanzielle Mittel aufgewendet worden sind.

Strasse / DTV (Fahrzeuge pro Tag, Stand 2006)

Alpsteinstrasse Herisau / 17’000

Gotthardtunnel / 16’000

Transjura A16 / 11’000

Axenstrasse / 12’000

Prättigau / 14’000

A7, Thurgau, bei Kreuzlingen / 13’000

A9, Waadt, bei Orge / 11’000

A8, Berner Oberland, bei Brienz / 8’000

Im Sinne einer weiteren Übergangsregelung soll bis zur Realisierung der Umfahrung Herisau als erstes Teilstück des Zubringers Appenzellerland als Nationalstrasse 2. Klasse resp. Mit einem wesentlichen Ausbau der Strecke A1 - Herisau - Appenzell auch das bisherige Hauptstrassennetz (vgl. Anhang 2 der MinVV) in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden beibehalten werden. Der Status Quo ist solange gerechtfertigt, bis der wirtschaftliche Nachteil, der den beiden Appenzell durch den ungenügenden Anschluss der Kantonshauptorte Herisau und Appenzell an das Nationalstrassennetz zukommt, durch den Bau einer verkehrstechnisch leistungsfähigeren Strassenverbindung beseitigt ist. Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden erhalten entsprechend vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt Global- und Pauschalbeiträge nach Art. 12 und Art. 14 MinVV, tragen dafür die Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb dieser Strecken gemäss der heutigen Regelung. Mit der Realisierung eines verbesserten Anschlusses an die A1,

insb. mit der Umfahrung Herisau, fällt dieser Vorbehalt für Appenzell Ausserrhoden dahin.

Art. 24 Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden LU nach neuen Indikatoren festgelegt: 30 Prozent nach der Länge der

Hauptstrassen, 30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen und 40 Prozent nach den Strassenlasten. Es wird nicht aufgezeigt, welche Auswirkungen daraus für die einzelnen Kantone resultieren. Es darf immerhin davon ausgegangen werden, dass dieser Verteilschlüssel der Globalbilanz 2004/2005 des Bundes zu Grunde lag.

Art. 26 Abs. Devraient être considérées comme charges routières au sens de cette dis- NE 1 position, les dépenses consenties par les cantons et par les communes.

Cette extension de la définition paraît s'imposer dans la mesure où sont concernées les routes nationales, principales, cantonales "ainsi que pour les autres routes ouvertes au trafic automobile". Cette dernière catégorie relève pour l'essentiel de la compétence des communes. Dès lors, leurs dépenses devraient également être prises en considération.

Art. 26 Abs. Es ist gemäss Vernehmlasser nicht nachvollziehbar, weshalb Bundesbeiträ- AI 3 litera c ge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationsprogrammen bei der Berechnung der Strassenlasten nicht von den Ausgaben der Kantone abgezogen werden.

Art. 27 Im Sinne einer weiteren Übergangsregelung soll bis zur Realisierung der AI Nationalstrasse Kantonsgrenze AR-Appenzell mit einem wesentlichen Aus- AR bau der Strecke A1-Herisau-Appenzell auch das bisherige Nationalstrassennetz (vgl. Anhang 2 der MinVV) in den Kantonen AR und AI beibehalten werden. Der Status Quo ist gemäss Vernehmlasser solange gerechtfertigt, bis der wirtschaftliche Nachteil, der den Kantonen AR und AI durch den ungenügenden Anschluss der Kantonshauptorte an das Nationalstrassennetz zukommt, durch den Bau einer verkehrstechnisch leistungsfähigeren Verbindung beseitigt ist. Die Kantone AR und AI erhalten entsprechend vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt Global- und Pauschalbeiträge nach Art. 12 und 14 MinVV, tragen andererseits die Kosten für Bau, Unterhalt und Betrieb dieser