Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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Indikatoren erarbeitet werden.

Der Wortlaut des Verordnungsentwurfs folgt klar den im revidierten NHG festgelegten Prinzipien der NFA und bestimmt, in der Regel seien Finanzhilfen global mittels mehrjähriger Programmvereinbarung zu gewähren, ausnahmsweise einzeln mittels Verfügung oder Vertrag. In den Erläuterungen steht hingegen, im Bereich Denkmalpflege, Archäologie,

Ortsbildschutz und historische Verkehrswege würden die Geschäfte auch in Zukunft in der Regel alljährlich individuell beurteilt. Die Kommission konstatiert hier eine klare Diskrepanz zwischen den Erläuterungen, die den Status quo für die Zukunft festschreiben und dem Verordnungstext, der Sinn und Geist der NFA aufnimmt.

Sollte die NHV im Sinne der Erläuterungen zu vollziehen sein, würde die im Rahmen der NFA angestrebte Vereinfachung der Verwaltungsabläufe gemäss Vernehmlasserin nicht erreicht.

Die EKD beantragt, die Erläuterungen den Aussagen des Verordnungstextes anzupassen und mit der auch in den Erläuterungen einleitend festgeschriebenen Grundphilosophie der NFA in Einklang zu bringen: Der Bund konzentriert sich auf "die gesamtschweizerischen Zusammenhänge, auf die Ziele und Grundsätze der Aufgabenerfüllung, auf die Kontrolle sowie auf die fachliche Unterstützung der Kantone". Die operative Ebene ist grundsätzlich den Kantonen zu überlassen; sie sind verantwortlich für die Umsetzung der Massnahmen.

Allg. Les modifications proposées n’amènent aucune remarque particulière sur VS le texte.

La mise en oeuvre des conventions-programmes engendre néanmoins un certain nombre d’interrogations. Dans tous les cas, ce nouvel instrument doit conduire à une amélioration des effets recherchés par la mise en œuvre de la politique publique, en l’espèce la protection de la nature et du paysage, et non pas instaurer une administration spécialisée supplémentaire.

Art. 4 Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Verordnung BE den geänderten Artikel 13 NHG korrekt interpretiert. Freilich bringt die Zusammenlegung von Programmvereinbarungen für den Naturschutz und die Denkmalpflege einige Schwierigkeiten. Im Unterschied zu den Naturschutzbemühungen wiederholen sich die Ziele der Denkmalpflege (und subsumiert auch jene der Archäologie) nicht periodisch, sondern sind individuell. Entsprechend hält Art. 5 Abs. 3 auch individuelle Vorschläge für die Beitragsbemessung für diese Bereiche fest. Es sei daher notwendig, dass Art. 4 Abs. 2 Bst. a nicht von «strategischen Programmzielen» spricht sondern lediglich von «Zielen», da im Bereich der Denkmalpflege in aller Regel nicht strategische Programmziele vereinbart werden können. Richtigerweise weisen die Erläuterungen darauf hin,

dass im Bereich der Denkmalpflege die Programmvereinbarungen die einzelnen Projekte und die dazu erforderlichen Regelungen enthalten. Die Korrektur von «strategischen Programmziele» zu «Ziele» möge geringfügig erscheinen, sei jedoch zur weiteren Ermöglichung der Unterstützung von denkmalpflegerischen und archäologischen Projekten für die Kantone ausschlaggebend.

Art. 4 In Artikel 4 werden lediglich die globalen Finanzhilfen des Bundes er- ZG wähnt. Finanzhilfen kommen gestützt auf das Subventionsgesetz des Bundes bei der Erfüllung einer vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe zum Tragen. Im Zuständigkeitsbereich des Natur- und Heimatschutzgesetzes gibt es jedoch auch bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgaben, z.B. beim Schutz von Objekten von nationaler Bedeutung. Daher sollte gemäss Vernehmlasser in der Überschrift von "Finanzhilfen und Abgeltungen" gesprochen werden.

Die Begriffsbestimmungen seien zu überprüfen.

Art. 4 Archäologie und Denkmalpflege sind von der Verordnung vom 15. Januar BS 1991 über den Natur und Heimatschutz betroffen (NHV; SR 451.1).

Gemäss Art. 4 NHV unterstützt der Bund zukünftig die Kantone im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege in Form von globalen Finanzhilfen. Diese Finanzhilfen werden in der Regel global mittels Programmvereinbarungen gewährt. Gemäss Art 4a können ausnahmsweise Finanzhilfen auch einzeln gewährt werden.

Der Vernehmlasser erachtet die Verordnung grundsätzlich als sachdienlich und effizient. Allerdings ergibt sich ein begrifflicher, aber auch inhaltlicher Widerspruch bei der Verwendung des Ausdrucks "global". In den Erläuterungen wird auf diesen Punkt hingewiesen. Zitat: "Im Bereich Na-