Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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Denkmalpflege und Heimatschutz im Sinne der Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)

vom 7. September 2005 sicherzustellen und das Moratorium für Gesuche der Denkmalpflege und des Heimatschutzes zu widerrufen.

Auf Grund von aktuellsten Informationen des Bundesamtes für Kultur (BAK) nimmt das BAK ab 2008 bis 2011 keine Beitragsgesuche mehr entgegen (Moratorium des Bundes bezüglich Bundesfinanzhilfen für Denkmäler im Kanton Schaffhausen, Brief des BAK vom 21. Juni 2007 und NIKE Medienmitteilung vom 25. Juni 2007). Dieses Moratorium gefährdet die Erfüllung der denkmalpflegerischen Aufgabe im Kanton

Schaffhausen wesentlich. Das Moratorium tangiert für die nächsten vier Jahre die Zusicherung von Bundessubventionen für kommende Geschäfte der Denkmalpflege. Es umfasst Denkmäler von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Ein Entfallen der Bundesmittel würde die Realisierung von Renovierungsarbeiten gefährden. Da es sich um künftige Geschäfte handelt, ist es gemäss Vernehmlasser nicht möglich, die tatsächlichen Finanzhilfen auf der Grundlage von konkreten Bauprojekten und Subventionsgesuchen zu bemessen. Auch ist nur ein Teil der kommenden Gesuche zum heutigen Zeitpunkt bekannt, da kleinere Gesuche und Gesuche von privaten Eigentümern keine mehrjährige Ankündigungsfrist aufweisen. Die subventionsberechtigten Massnahmen beruhen auf Annahmen; sie dürften 30 % betragen (Durchschnitt aller Geschäfte der letzten 10 Jahre). Berechnet mit einem durchschnittlichen Subventionsansatz von 20 % (Durchschnitt des Subventionsansatzes) wäre mit einem Einnahmenausfall von Bundessubventionen in der Höhe von rund 1,7 Mio. Franken zu rechnen.

Im Folgenden werden die bis zum heutigen Zeitpunkt für den Zeitraum 2008 - 2011 zu erwartenden, umfangreicheren Massnahmen an geschützten Kulturdenkmälern genannt, für welche ebenfalls in diesem Zeitraum Subventionsgesuche an den Bund gerichtet würden: Stein am Rhein Rathaus (Investitionsvolumen voraussichtlich 8 Mio. Franken),

Stein am Rhein Zeughaus (Investitionsvolumen voraussichtlich 3 Mio.

Franken), Bergkirche Neunkirch (Investitionsvolumen voraussichtlich 2 Mio. Franken), Schaffhausen Museum Allerheiligen (Investitionsvolumen voraussichtlich 8 Mio. Franken), Schaffhausen ehemaliges Barfüsserkloster (Investitionsvolumen voraussichtlich 8 Mio. Franken). Die Auszahlung der bereits bewilligten Geschäfte ist von der Ankündigung des Moratoriums nicht tangiert. Der Bund weist aber bezüglich der Auszahlungsfristen bereits eine beträchtliche Verzögerung auf.

Es geht gemäss Vernehmlasser nicht an, dass sich der Bund, entgegen den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur NFA-

Ausführungsgesetzgebung vom 7. September 2005, aus seinen finanziellen Verpflichtungen im Bereich Denkmalpflege und Heimatschutz ab 2008 verabschiedet. Der Vernehmlasser erinnert daher an die entsprechende Stelle der Botschaft des Bundesrates (S. 6117, Ziff. 2.4.2.1.3): «Der Bund beteiligt sich weiterhin gemeinsam mit den Kantonen an Massnahmen bei Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Als Neuerung sollen Bund und Kantone jedoch mehrjährige Programmvereinbarungen abschliessen.»

Allg. Die Änderungen der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ent- SG sprechen den Zielsetzungen, welche mit der NFA an die Neugestaltung dieser Verbundaufgabe gesetzt wurden. Der erläuternde Bericht hingegen steht gemäss Vernehmlasser im Widerspruch zu diesen Zielsetzungen und stiftet Verwirrung. Er macht für die Bereiche Denkmalpflege und Archäologie den Ausnahmefall zur Regel. Gemäss erläuterndem Bericht sollen die Programmvereinbarungen auf einzelnen Projekten basieren (S. 7, Kapitel 5.1, letzter Abschnitt). Der erläuternde Bericht kann nach Meinung des Vernehmlassers dahingehend ausgelegt werden, dass sich zukünftig im Bereich Denkmalpflege und Archäologie wenig ändern wird. Die Kantone werden wie nach bisheriger Praxis alljährlich mit dem Bund die Finanzhilfe neu auszuhandeln haben (Grundlage sind Einzelobjekte, jährlicher Abschluss der Objekte usw.). Dieses Verfahren stehe im Widerspruch zum Grundsatz der in der Regel auf vier Jahre ausgelegten Programmvereinbarung, auf deren Grundlage der Bund globale Beiträge gewährt und sich im Rahmen der Verbundaufgabe im wesentlichen "auf gesamtschweizerische Zusammenhänge, auf Ziele und Grundsätze der Aufgabenerfüllung, auf die Kontrolle sowie, wo erforderlich, auf fachliche