Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und historische Verkehrswege zur Regel erheben. Verordnung und Erläuterungen seien aneinander anzupassen.

Während diese Ausnahmeregelung (Art. 4a) bei einigen auf Zustimmung stösst (BS, UR), wird sie von andern abgelehnt (ZG, der verlangt, Art. 4a sei zu streichen).

Viele Vernehmlasser (BE, BS, AR, ENHK, JU, OW, SH, EKD, VD) äussern sich zu den in Art. 4 Abs. 2 lit. A. erwähnten „strategischen Programmzielen“. Es wird festgehalten, dass es namentlich in den Bereichen der Denkmalpflege und der Archäologie schwierig oder gar unmöglich sei, strategische Programmziele festzulegen. Es wird daher angeregt, den Ausdruck der „strategischen Programmziele“ durch „Ziele“ oder „Massnahmen“ zu ersetzen, oder das Adjektiv „strategisch“ wegzulassen.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Im Gegensatz zum Bereich Natur- und Landschaftsschutz sind im Be- UR reich Heimatschutz/Denkmalpflege und Archäologie - im Folgenden immer unter "Heimatschutz" subsumiert - globale Finanzhilfen aufgrund von Programmvereinbarungen neu. Hier gilt es, noch Erfahrungen zu sam-

meln. Im Gegensatz zu den Massnahmen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz sind beim Heimatschutz nicht bestimmte Gebiete oder Zonen Gegenstand der Finanzhilfen (von Bund und Kanton), sondern Renovations- und Erhaltungsmassnahmen an einzelnen Objekten; kaum je auch andauernde Pflege- oder Unterhaltsmassnahmen. Es dürfte darum gemäss Vernehmlasser nicht einfach sein, Programmziele konzis zu formulieren.

Renovations- und Erhaltungsmassnahmen erfolgen im Bereich Heimatschutz oft im Rahmen von Umbau und Nutzungsveränderungen. Diese werden in der Regel recht spontan, d.h. bei konkretem Bedarf der Eigentümerschaft von diesen an die Hand genommen. Dem entspricht oft eine recht kurze Planungs- und Projektierungsphase. Das bedingt, dass die

Einzelprojekte als Teil einer Programmvereinbarung nur selten auf vier

Jahre hinaus aufgelistet werden können, oder aber, dass Programmvereinbarungen für den Bereich Heimatschutz in der Regel nur für ein oder zwei Jahre abzuschliessen sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 4). Im Bereich Archäologie, vor allem in einem Kanton ohne eigentliche Fachstelle für

Archäologie, ergeben sich archäologische Aufgaben und Investitionen in aller Regel aufgrund konkreter Funde und Erkenntnisse und müssen

meist kurzfristig sichergestellt werden.

Allg. Dem vorliegenden Entwurf zur Anpassung der Verordnung vom 16. Ja- OW nuar 1991 wird vom Vernehmlasser grundsätzlich zugestimmt. Aus Sicht des Kantons bildet der Entwurf einen pragmatischen und gangbaren Weg zur Umsetzung der NFA in den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie,

Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege.

Allg. Die Verordnung beinhaltet den Vollzug mittels Programmvereinbarung BL und gewährleistet Effizienz und Effektivität. Die Erläuterungen sollten

gemäss Vernehmlasser nochmals geprüft werden. Sie seien teilweise

missverständlich formuliert. Zudem ist der Begriff "Leistungseinheiten"

unklar. Es ist unklar, weshalb die "Leistungseinheiten" pauschal der bisherigen Finanzierung entsprechen und andererseits im Bereich Denk-

malpflege und Archäologie die Programmvereinbarungen auf einzelnen Objekten aufgebaut werden sollen. Das vorliegende System sei somit

wenig transparent. Es ist auch nicht ersichtlich, nach welchem Verteil-

schlüssel der Bund die Mittel auf die Kantone verteilt. Des Weiteren wäre es sinnvoll, wenn jeweils für eine Programmvereinbarungsperiode, für

besonders komplexe und dringliche Projekte, eine Reserve zurück behalten wird.

Anträge:

Beschreibung der vorgesehen Mittelverteilung in den Erläuterungen und Prüfung, ob die Verteilung rechtlich verankert werden kann.

Für besonders komplexe und dringliche Projekte soll der Bund eine Reserve für einzelne Finanzhilfen zurück behalten.

Allg. Antrag: SH Der Bund habe ab 2008 seine finanziellen Verpflichtungen im Bereich