Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
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plexität der Massnahmen würden nur berücksichtigt, wenn die Anlagen und Einrichtungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig sind. Art. 61 GSchG sieht jedoch ohnehin nur Abgeltungen an solche Anlagen und Einrichtungen vor. Weiter geht aus Art. 52 GSchV nicht genügend deutlich hervor, dass der Bund künftig die vollen Kosten für Investitionen zu tragen hat, die zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen zur Reinhaltung von Gewässern ausserhalb der Schweiz getroffen werden müssen.
Art. 54 Vorweg sei seitens des Vernehmlassers darauf hingewiesen, dass den LU Massnahmen in der Landwirtschaft nach Art. 62a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) im Kanton Luzern mit Blick auf die Mittellandseen (Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee)
grosse Bedeutung zukommt. Die Höhe der Abgeltungen an solche Massnahmen soll sich gemäss Art. 54 der Gewässerschutzverordnung nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe bestimmen, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird. Diese Abschätzung der Verlustverminderung ist aber, wie in den Erläuterungen ausgeführt wird, äusserst schwierig. Dementsprechend soll sich die Höhe der Abgeltungen stattdessen nach der Leistung bemessen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erbringen muss, um die Abschwemmung und Auswaschung zu verhindern.
Neben den Bewirtschaftungsmassnahmen sollen auch strukturelle Massnahmen unterstützt werden. Hier soll die übliche gemeinsame Finanzierung durch Bund und Kanton zur Anwendung kommen. Diese Lösung erscheint dem Vernehmlasser wenig zweckmässig, dürfte doch die Abgrenzung im Einzelfall nicht immer einfach sein. Hinzu kommt, dass nicht einzusehen ist, weshalb nicht alle auf Art. 62a GSchG ausgerichteten Massnahmen (also auch strukturelle Massnahmen) einheitlich abgegolten werden sollen.
Art. 54 Der bisherige Art. 54 "Kommunale und regionale Entwässerungspla- SZ nung" wird ersetzt durch eine mit "Massnahmen der Landwirtschaft"
überschriebene Bestimmung. Durch die erstellten kommunalen und regionalen Entwässerungsplanungen sind Probleme der Siedlungsentwässerung wesentlich entschärft worden. Eine Verstärkung der Bemühungen im Bereiche "Massnahmen der Landwirtschaft" lässt sich gemäss Vernehmlasser durchaus rechtfertigen. Hingegen dürften sich, in Anbetracht der steigenden Kenntnisse um Mikroverunreinigungen, Beiträge an kommunale und vor allem auch überkommunale (regionale) Planungen und entsprechende Massnahmen (End of pipe oder source controll) künftig als äussert wirksam erweisen. Der Vernehmlasser geht davon aus, dass durch die neue Regelung der Grundlagenbeschaffung (Art. 55) Abgeltungen dafür möglich sind.
Der bisherige maximale Abgeltungssatz betrug 80 %. Gemäss Kommentar sollen nun strukturelle Massnahmen - es handelt sich hierbei um aufwändige und kostenintensive Betriebsumstellungen - gemeinsam vom Bund und von den Kantonen getragen werden. Dies sei eine klare Verschlechterung gegenüber der bisherigen Lösung, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass "gemeinsam" wohl "je hälftig" bedeutet. Der Vernehmlasser beantragt, dass für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, die Beiträge des Bundes maximal 80 % betragen.
Art. 54 Der alte Art. 62a GSchG war bis anhin wie folgt ausgestaltet: NW "Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an SH Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwem- GR mung und Auswaschung von Stoffen, wenn:
a. die Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind;
b. der betreffende Kanton die Gebiete, in denen die Massnahmen erforderlich sind, bezeichnet
und die vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt hat;
c. die Massnahmen wirtschaftlich nicht tragbar sind.
2 Der Bundesrat legt die Abgeltung fest. Diese betragen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren
Kosten.
3 Gewährt …"
Die Grundidee des NFA im Bereich Gewässerschutz wurde wie folgt definiert: Beim Gewässerschutz wirken Bund und Kantone zusammen.